GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bereits im Rahmen zweier Urteile vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) soll der BGH klargestellt haben, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer solchen Klauseln nicht ausreichend deutlich entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Gerade dieser Aspekt ist ursächlich für die Unwirksamkeit der "Effektenklausel" und der "Prospekthaftungsklausel" in Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherern.
Die Klauseln initiierten den Ausschluss des Rechtschutzes durch die Rechtsschutzversicherer für die Fälle, in denen Versicherungsnehmer rechtliche Interessen wahrnehmen wollten, die "im ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen), sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" standen.
Solche Klauseln seien schon aufgrund ihrer Intransparenz nicht wirksam. Auch ließe sich die Bedeutung der Begriffe "Effekten" und "Grundsätze der Prospekthaftung" nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens ausreichend erschließen, da es sich hier um keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache handele.
Die Karlsruher Richter untersagten den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Anwendung solcher Klauseln.
Die Bedeutung eines umfassenden Rechtschutz ist für Anleger oftmals von existentieller B! edeutung . Nicht selten führt die Abweisung des Rechtsschutzes dazu, dass Anleger bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufsuchen und so einen gerichtlichen Prozess umgehen müssen.
Mögliche Schadensersatzansprüche von Anlegern, die beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung durch eine Bank oder einen anderen beratenden Finanzdienstleister bestehen, können möglicherweise schwer vor einer drohenden Verjährung durchgesetzt werden.
Für Anleger, die von einer solchen "Effektenklausel" oder "Prospekthaftungsklausel" in ihren Versicherungsbedingungen des Rechtsschutzversicherers betroffen sind, bedeutet die aktuelle Rechtsprechung des BGH erfreuliche Nachrichten. Auch Rechtsschutzversicherungen zwingt sie zum Umdenken.
Im Hinblick auf andere in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klauseln muss ein im Versicherungsrecht und im Kapitalmarkrecht versierter Rechtsanwalt stets für den Einzelfall prüfen, ob diese wirksam sind oder nicht.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Hohenzollernring 21-23
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