Ferner besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit, Logistik-AGB in den Vertrag wirksam einzubringen. Bei diesen Logistik-AGBs handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Haftung des Spediteurs für zusätzliche logistische Leistungen regeln, welche im Rahmen eines "Zurufgeschäftes" auftreten können. Diese Logistik-AGBs werden vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) regelmäßig empfohlen. Es ist zu beachten, dass es bei der Einbeziehung solcher Logistik-AGBs zu Überschneidungen mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kommen kann.! Welche der Bedingungen hier vorrangig ist, kann nicht immer genau geklärt werden. Dies könnte aber wohl individualvertraglich durch die Vertragsparteien festgelegt werden. Hier gilt zu beachten, dass die ADSp jedoch nicht auf alle Logistikverträge Anwendung finden können.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Logistikvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, ist es für rechtliche Laien häufig schwierig, die gesetzlichen Regelungen zu durchschauen. Dies ist jedoch gerade im Bereich der Haftung von besonderer Bedeutung, vor allem kann es kompliziert werden, wenn Logistik-AGB oder die ADSp wirksam in den Logistikvertrag einbezogen wurden.
Ein im Logistikrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Verträge zu erstellen, die den Interessen der Vertragsparteien gerecht werden. Außerdem kann er prüfen, ob etwaige Ansprüche bestehen und ggf. helfen, diese durchzusetzen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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