GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: II R 15/12) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegenstehe.
Für Nutzer einer Internetplattform wird ab einem Verkaufserlös in Höhe von 17.500 Euro pro Jahr in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Deshalb verlangte das Finanzamt zu erfahren, welche Nutzer einer Internetplattform Verkaufserlöse über 17.500 Euro erzielt hatten. Der Betreiber der Internetplattform sei in Luxemburg ansässig. Daher sei das Ersuchen an die Schwestergesellschaft in Deutschland gerichtet worden. Das Finanzamt soll die Namen, Adressen, Bankverbindungen und eine detaillierte Auflistung aller getätigten Verkäufe verlangt haben.
Nachdem die deutsche Schwesterngesellschaft die Plattform zunächst selbst betrieben habe, soll diese den Betrieb an die luxemburgische Gesellschaft übertragen haben. Im Rahmen dessen soll sie sich auch dazu verpflichtet haben, Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und keine der verarbeiteten Daten an Dritte weiterzugeben.
In ihrer Klage argumentierte die deutsche Schwesternfirma entsprechend. Vor dem Finanzgericht führte sie insbesondere aus, dass sie nicht dazu berechtigt sei, dem Finanzamt die verlangten Informationen zu beschaffen. Ihr komme einerseits eine solche Befugnis nicht zu und andererseits habe sie auch keinen Zugriff, da die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien. Außerdem sei es ihr nicht m! öglich eine Zustimmung der luxemburgischen Firma zu erlangen. Das Finanzgericht gab der Klage wohl statt und das Auskunftsersuchen wurde wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgehoben.
Der BFH soll das Urteil nun aufgehoben haben und die Sache zurückverwiesen haben. In der Begründung soll es darauf hingewiesen haben, dass vom Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sein sollen, die die Unmöglichkeit der Klägerin zur Auskunftserteilung begründen könnten. Eine Bindung in tatsächlicher Hinsicht bestehe deshalb seitens des BFH nicht.
Insbesondere soll eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht dem Auskunftsbegehren, bei dem es sich um ein Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur handele, nicht entgegen stehen. Es sei deshalb allein zu prüfen, ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich ist, auf den Server und damit auf die Daten zuzugreifen.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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