Trotz dieser Unterlassungsregelung erfolgte ein weiterer Eintrag seitens der Arbeitnehmerin. Hierin sah die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Geheimhaltungsgebot seien nicht alle den Betrieb betreffende Angelegenheiten umfasst, sondern nur geheimhaltungsbedürftige Umstände. Die Klägerin hätte ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufzeigen müssen, was aber nicht erfolgte. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Die Berufung vor dem LAG hatte ebenfalls keinen Erfolg. In der Begr�! �ndung f ührten die Richter an, dass im vorliegenden Fall die Frage, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei, dahingestellt bleiben könne. Ausschlaggebend sei vielmehr das berechtigte betriebliche Interesse an der Geheimhaltung und das habe konkret gefehlt. Zudem müsse die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Redakteurin berücksichtigt werden.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Für die Prüfung der eigenen Ansprüche sollten Betroffene die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätiger Anwalts in Anspruch nehmen.
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