GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte in seinem Urteil (Az.: C-391/12) aus, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil war ein Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Zeitungen vorausgegangen, in dem die Klägerin ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung "Anzeige" anstrebte. Die Beklagte hatte in einer Ausgabe zwei Artikel veröffentlicht, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Zwar versah sie diese Texte mit der Ergänzung "Sponsored by", jedoch schreibt das Landespressegesetz vor, dass solche Beiträge mit dem Zusatz "Anzeige" gekennzeichnet werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wandte sich infolgedessen an den EuGH mit der Bitte die Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu überprüfen. Die Richter des EuGH stellten fest, dass in diesem Fall die Richtlinie keine Anwendung finde, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff "Anzeige" kenntlich mache, bezweckt werde. Daher stehe das Unionsrecht der nationalen Vorschrift nicht entgegen.
Aus dem Urteil geht demnach hervor, dass Mitgliedsstaaten befugt sind, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Som! it triff t Presseverleger in Deutschland weiterhin die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz "Anzeige" zu versehen. Ausgenommen sind nur solche Veröffentlichungen bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.
Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.
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