Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im Mai 2012 in dieser Angelegenheit zu Gunsten der Stadt entschieden. Das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Urteil und wies die Revision ab. Das OLG stellte in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich fest, dass Kommunen genauso schutzbedürftig seien wie z.B. mittelständische Unternehmen. Das heißt: Tiefergehende Kenntnisse bei Swap-Geschäften könnten auch bei Städten und Gemeinden nicht vorausgesetzt werden. Daher sind die Banken auch Kommunen gegenüber zur objektgerechten Beratung verpflichtet.
So hätte im vorliegenden Fall die Kommune darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Verlustrisiko der Gemeinde höher einzuschätzen sei als das der Bank. Die Kommune hätte also auf den für sie negativen Marktwert der Zinswette zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hingewiesen werden müssen.Mit seiner Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf klar, dass die Grundsätze des BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften auch uneingeschränkt bei Geschäften mit Städten und Gemeinden gelten. Von daher könnte das Urteil wegweisend auch für andere Kommunen, die mit Zinswetten Geld verloren haben, sein. Betroffene Kommunen können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Bank hat allerdings noch die Möglichkeit, beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.
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