Vorliegend hat das Landgericht Stuttgart der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin führte aus, sie halte bestimmte Klauseln in den Versicherungsverträgen für ungültig, da durch diese der Versicherungsnehmer mehrere Tausend Euro seiner Versicherungssumme verlieren könnte. Dies sei vor allem der Fall, weil in den betreffenden Klauseln eine nachteilige Verrechnung der Abschlusskosten mit den Provisionen vorgesehen sei. Außerdem bestehe die genannte Verlustmöglichkeit auch durch den in den Klauseln festgelegten Stornoabzug, der nach der Verbraucherzentrale eine Art Kündigungsstrafe darstellt, sollte die Versicherung vorzeitig gekündigt werden.
Bereits in einer früheren Entscheidung vom 19.12.2012 hatte auch der BGH gewisse Klauseln betreffend den Stornoabzug, die Kündigung und die Beitragsfreistellung in Versicherungsverträgen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 200/10). Im dortigen Fall war für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, in welcher Höhe ein Stornoabzug erfolgen würde und im Übrigen werde die konkrete Berechnung des Versicherungswertes vorenthalten.
Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind. Häufig handelt es sich bei Versicherungsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. An diese sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, sodass sie unter Umständen ebenfalls unwirksam sein könnten.
Im Zweifel lohnt es sich, einen versierten und im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt um Rechtsrat zu fragen oder den Versicherungsvertrag von diesem überprüfen zu lassen. Dieser kann gegebenenfalls helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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