GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: PROKON hatte am 22. Januar Insolvenzantrag gestellt. Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter soll das Unternehmen wieder auf Kurs gebracht werden. Dazu sollen wohl auch Teile des Windparkportfolios verkauft werden, hieß es auf einer Pressekonferenz. Für die rund 75.000 Anleger, die PROKON-Genussrechte gezeichnet haben, ist die Situation aber immer noch völlig unklar. Allerdings werden sie wohl mit Verlusten rechnen müssen.
Derzeit hängen die Anleger in der Luft. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens können sie nicht auf Zins- oder Rückzahlungen hoffen. Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird sich erst in einigen Wochen entscheiden, wenn alle Unterlagen geprüft sind. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Fakt ist allerdings, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, d.h. sie stehen als Letzte in der Reihe. Eine Möglichkeit diese Nachrangigkeit zu beenden, kann in den AGB zu den Genussrechtsbedingungen liegen. Sollten hier bestimmte Klauseln für den Anleger nicht transparent genug und zu unverständlich sein, könnte dies ein Grund sein, die Nachrangigkeit zu beenden. Zur Prüfung der Genussrechtsbedingungen sollten sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Dieser kann auch prüfen, ob eventuell Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. PROKON hatte seine Genussrechte mit hohen Zinsen beworben. Gleichzeitig hätte in der Anlageberatung aber auch auf die hohen Risiken, die im Zusammenhang mit den Genussrechten stehen, hingewiesen werden müssen. Außerdem gilt es auch, den Verkaufsprospekt auf fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Bereits in der Vergangenheit hatte das OLG Schleswig einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. In der Urteilsbegründing hieß es, dass die Angaben zur Sicherheit der Genussrechte irreführend gewesen seien (Az: 6 U 14/11).
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