Sonntag, 2. Februar 2014

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (02.02.2014):

1.
Landgericht Berlin - vom 27. Mai 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Tumorresektion, LG Berlin, Az. 8 O 401/11

Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient litt unter einem Hirnanhangsdrüsenadenom. In der Einrichtung der beklagten Klinik erfolgte die operative Entfernung durch die Nase. Diese Operation misslang, da das Adenom zu groß und fest war. Es kam zu einer Lungenentzündung und einer schweren Meningitis, an deren Folgen der Patient schließlich verstarb.

Verfahren:
Die Erben des Patienten wandten sich an die Kanzlei Ciper & Coll., um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine außergerichtliche Regulierung ablehnte, war Klage geboten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Christian Mahr LLM mit der Beklagtenseite einen angemessenen Abfindungsvergleich schließen, um eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Schadenersatzansprüche lagen im fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Schmerzensgeldansprüche sowie materielle Ansprüche gehen im Falle des Todes des Geschädigten auf dessen Erben gesetzlich über. Das hat zur Konsequenz, dass die Erben sämtliche Ansprüche, die der verstorbene Erblasser gehabt hat, geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zwar spekulieren Versicherer immer wieder darauf, durch den Tod eines Geschädigten weniger Ansprüche regulieren zu müssen, im Vertrauen darauf, dass Erben die Ansprüche nicht weiterverfolgen, oder nicht mit der nötigen Konsequenz, oftmals hat diese Taktik aber keinen Erfolg, so Rechtsanwalt D. Mahr.

2.
Landgericht Aachen - vom 03. Juni 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Intraoperative Schädigung der Nerven in der rechten Hand im Rahmen einer Probeexzision, LG Aachen, Az. 11 O 531/11

Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten, wo zum Zwecke der Abklärung eines Lipoms eine Probeexzision vorgenommen wurde. Dabei kam es zur Schädigung der Nerven 5, 6 und 7. Die Klägerin ist erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrem Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen.

Verfahren:
Das Landgericht Aachen ging nach umfassender Beweisaufnahme von einem Aufklärungspflichtverstoß aus und schlug den Parteien einen Vergleich vor. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki erreichte durch Verhandlungsgeschick eine vergleichsweise Regelung über rund 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufklärungspflichten im Arzthaftungsrecht haben im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein ärztlicher Behandlungsfehler. Kommt das Gericht daher zu einer unterlassenen Aufklärung, ist die Beklagtenseite dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, so wie im vorliegenden Fall.

3.
Landgericht Hamburg - vom 06. Juni 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Appendektomie nach Sigmadivertikulitis, LG Hamburg, Az. 323 O 83/10

Chronologie:
Der Kläger litt zunehmend unter rechtsseitigen Unterbauchschmerzen und Fieber und begab sich daher in die Behandlung einer Klinik in Hamburg. Dort diagnostizierten die Mediziner eine akute Begleitappendizitis bei Sigmadivertikulitis und es erfolgte ein laparoskopischer Eingriff. Der Patient wurde postoperativ antibiotisch weiterbehandelt. Ein am Folgetag der Operation vorgenommenes Abdomen-CT zeigte eine Sigmadivertikulitis mit gedeckter Perforation. Nach einer weiteren Operation stellten sich beim Kläger Ejakulationsstörungen ein, die dauerhaft sind.

Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die fehlerhafte Vornahme der Operationen konstatierte, schlossen die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich, der im deutlich fünfstelligen Eurobereich liegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Laparoskopische Eingriffe sind nicht risikolos, wie der vorliegende Fall beweist. Mediziner müssen daher einen Patienten gründlich aufklären, ob ein konservativer Eingriff, oder ein laparoskopischer indiziert ist und welche Risiken beide haben. Mit dem Ergebnis, nach einer rund dreijährigen Prozessdauer zeigt sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt sehr zufrieden.

Ciper & Coll.
Dirk Ciper
schwanenmarkt 14

40213 Düsseldorf
Deutschland

E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207

Pressekontakt
Ciper & Coll.
Dirk Ciper
schwanenmarkt 14

40213 Düsseldorf
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E-Mail: ra.ciper@t-online.de
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