Endlich ist die neue Traumwohnung gefunden - doch darf der tierische Freund auch einziehen? Was Mieter bei der Haustierhaltung beachten müssen, welche Tiere auf jeden Fall erlaubt sind erfahren sie hier.
Die Haltung von Kleintieren, also Goldhamstern, Wellensittichen, Aquarienfischen, Meerschweinchen oder Zwergkaninchen, ist in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt, egal, was der Mietvertrag vorschreibt - aber nur unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Schäden oder Störungen zu erwarten sind. Trotzdem sollten mit dem Vermieter klare Absprachen getroffen werden, dies gilt vor allem für Tiere, die gefährlicher oder größer sind als übliche Kleintiere.
Yorkshire-Terrier müssen den Urteilen der Landgerichte Kassel und Düsseldorf nach wie Kleintiere behandelt werden und dürfen somit ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter gehalten werden - denn den Richtern zufolge sei die Geräuschbelästigung durch sie äußerst gering (LG Kassel 1 S 503/96 WM 97, 260; LG Düsseldorf 24 S 90/93 WM 93, 604). Im Hinblick auf Katzen sind die deutschen Gerichte allerdings uneinig.
Sofern der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung enthält, sollten Mieter unbedingt mit ihrem Vermieter besprechen, ob sie ihre Katze oder ihren Hund in der Mietwohnung halten können. Auch wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, sollten sie bei gefährlichen Tieren wie Spinnen, Schlangen oder Kampfhunden trotzdem den Vermieter um Erlaubnis fragen, da er andernfalls unter Umständen die Abschaffung des Tieres fordern kann. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Mietvertrages als verbindlich - ist die Hundehaltung also zum Beispiel ausdrücklich verboten, müssen sich Mieter daran halten.
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