In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Risiken nicht entsprechend deutlich dargestellt wurden. Die verwendeten Begriffe der Bank spiegeln nicht das reale Risiko der entsprechenden Anlagen wider. Entscheidend für die Beurteilung der Bezeichnung der Anlagestrategien sei nach Ansicht des OLG Stuttgart der Empfängerhorizont des Anlegers. Es müsse demnach zum einen überprüft werden, ob die Anlageempfehlung zu Risikobereitschaft des Anlegers passe und zum anderen, welche Erwartung beim Anleger durch die Bezeichnung der Risikokategorien her vorgerufen werde. Das OLG Stuttgart sah im vorliegenden Fall eine Falschberatung der Bank als gegeben an.
Die Aufklärungs- und Informationspflichten von Banken und Anlagevermittlern im Rahmen eines Beratungsgesprächs sind vielschichtig. Bei der Beratung müssen insbesondere die Anlageziele und das Wissen des Anlegers berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung können Betroffene unter Umständen ihren Schaden geltend machen. Für die Prüfung einer möglichen Falschberatung und daraus entstehender Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Möglicherweise lässt sich so der Schaden einer schlechten Kapitalanlage minimieren.
Allerdings sollte man die Verjährung etwaiger Ansprüche nicht aus den Augen verlieren. Daher ist es ratsam sich unverzüglich den Rat eines versierten Rechtsanwaltes einzuholen. Denn im Falle einer Verjährung können bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.< br />
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