GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Dezember 2013 wurde das Insolvenzverfahren über den Windparkentwickler Windreich GmbH am Amtsgericht Esslingen eröffnet. Für die Zeichner der beiden Mittelstands-Anleihen (ISIN DE 000A1 CRMQ7 und ISIN DE 000A1 H3V38) stellt sich die entscheidende Frage, wie viel Masse vorhanden ist, um ihre Forderungen zu befriedigen. Windreich hatte über die beiden Mittelstandsanleihen rund 120 Millionen Euro bei Anlegern zu einem Zinskupon von 6,5 Prozent eingesammelt. Die Anleihen hatten Laufzeiten bis März 2015 bzw. Juli 2016.
Das Problem der Anleihe-Zeichner ist, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig bedient werden, d.h. sie erhalten erst dann ihren Teil aus der Insolvenzmasse, wenn die Forderungen der übrigen Gläubiger bedient sind. Dementsprechend ruhen die Hoffnungen nun wohl auch auf einen Verkauf des Offshore-Projekts MEG1, der Geld in die Kassen spülen soll. Ob der Deal gelingt und ob dann für die Anleihe-Zeichner etwas übrig bleibt, ist zum derzeitigen Zeitpunkt allerdings noch völlig ungewiss.
Für die Anleihe-Gläubiger kann es erfolgversprechender sein, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sind. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Bei Investitionen in Windparks gehören zu diesen Risiken u.a . die Unwägbarkeiten politischer Vorgaben und Gesetze oder auch das Totalverlustrisiko.
Ebenso kann überprüft werden, ob die Angaben in den Emissionsprospekten zu den Mittelstandsanleihen vollständig und wahrheitsgemäß waren. Immerhin nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart im März 2013 Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug, Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung auf. Dies könnte als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Prospekte fehlerhafte oder irreführende Aussagen enthielten und somit Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung besteht.
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