Das Insolvenzverfahren über die Future Business KG aA (FuBus) wurde am 1. April 2014 eröffnet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters müssen die Gläubiger nach derzeitigem Stand von massiven finanziellen Verlusten ausgehen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters könnten die Orderschuldverschreibungsgläubiger momentan lediglich von einer Quote von zirka 20 Prozent ausgehen. Die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen müssen sogar den Totalverlust befürchten, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Die erste Gläubigerversammlung für die Orderschuldverschreibungen wurde abgebrochen. Das Insolvenzgericht wird demnächst einen neuen Termin festsetzen.
Stellungnahme G RP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:
Angesichts der genannten Zahlen dürfte im Insolvenzverfahren für die FuBus-Anleger nicht viel zu holen sein. Besonders für die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen sieht es aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen düster aus. Denn sie erhielten erst dann etwas aus der Insolvenzmasse, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient sind. Das könnte sich allerdings ändern, wenn sich der Betrugsverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dann würden ihre Forderungen zumindest mit den Forderungen der übrigen Gläubiger gleichgestellt. Viel zu erwarten, wäre dann aber wohl dennoch nicht. Außerdem wird sich das Insolvenzverfahren wahrscheinlich in die Länge ziehen. Das kann für die Anleger weitere negative Folgen haben. Denn abgesehen davon, dass sie mit keiner hohen Quote rechnen können, könnten auch Schadensersatzansprüche w ährend der Verfahrensdauer bereits verjähren.
Daher sollten geschädigte Anleger nicht den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Ansprüche prüfen und ggfs. die weiteren Schritte einleiten kann.
Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, d.h. der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Auch kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch, irreführend oder unvollständig waren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
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