1.
Landgericht Stendal - vom 25. Januar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Staphylococcus Aureus-Infektion nach Facettenblockade, LG Stendal, Az. 21 O 71/10
Chronologie:
Die Klägerin leidet seit 2007 an Beschwerden im Iliosakralgelenk. Anfang 2009 erlitt sie eine LWS-Distorsion. Im Klinikum der Beklagten erhielt sie im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine sogenannte Facettenblockade. Es stellte sich eine Staphylokokken-Infektion heraus. Die Klägerin kann seither ihren Beruf als Krankenschwester nicht mehr ausüben. Kausale Folgen des Vorfalles sind u.a. ein Psoasaabzess, ein Karpaltunnelsyndrom sowie eine Niereninsuffizienz und Mobilitätseinschränkungen.
Verfahren:
Das Landgericht Stendal hat den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen und eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen. Im Ergebnis stellte das Gericht eindeutige Aufklärungsmängel auf Behandlerseite fest. Daraufhin verurteilte es die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 35.000,- Euro. Zudem stellte es fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Streitwert der vorliegenden Sache wurde auf rund 200.000,- Euro festgelegt. Die Klägerin wird nunmehr versuchen, von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten sämtliche Verdienstausfallschäden und sonstigen materiellen Schäden ersetzt zu bekommen, die im sechsstelligen Eurobereich liegen. Reguliert die Versicherung nicht zeitgerecht, kommt es zu einem Folgeprozess, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt klar.
2.
Landgericht Karlsruhe - vom 28. Januar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Verkleinerung des Brustwarzenhofes, LG Karlsruhe, Az. 6 O 311/12
Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Juli 2011 in die Praxis des Beklagten zwecks Einsatzes von Brustimplantaten und Verkleinerung beider Brustwarzenhöfe. Nach der Operation stellte sich heraus, dass die Implantate hochgerutscht waren, die Verkleinerung war nicht erfolgt. Seither leidet die Klägerin an der entstellten Brust.
Verfahren:
Das Landgericht Karlsruhe hat ein fachmedizinisches Gutachten über eine Universitätsklinik eingeholt. Der Gutachter schließt im Ergebnis nicht aus, dass eine erhebliche optische Beeinträchtigung vorliegt, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleich vorschlug. Der Streitwert liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Bereic h von Schönheitsoperationen ist grundsätzlich eine umfassendere Aufklärungspflicht geschuldet, als bei einer indizierten Operation, zumal es oftmals um ästhetische Beeinträchtigungen geht, die subjektiv unterschiedlich bewertet werden. Eine vergleichsweise Klärung eines derartigen Rechtsstreites bietet sich in der Regel an, meint Rechtsanwalt Marius Gilsbach LLM.
3.
Landgericht Berlin - vom 30. Januar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Spritzenabszess nach Akupunkturbehandlung, LG Berlin, Az.: 13 O 452/11
Chronologie:
Der Kläger leidet an Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen. Er erhielt in der Praxis der Beklagten eine Injektionsbehandlung mit Marcumar. In der Folge entwickelte sich ein Spritzenabszess mit kompliziertem Verlauf. Es kam zu einer deutlich verzögerten Heilbehandlung.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat ein fachmedizinisches Gutachten zu dem Vorfall eingeholt, das zu einem nic ht eindeutigen Ergebnis kam. Im Vorfeld des Prozesses hatte sich bereits der MDK der IKK Berlin-Brandenburg mit der Sache befasst und kam im Ergebnis zu einer Fehlbehandlung. Auf Anraten des Gerichtes schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Differieren mehrere Gutachten in ihren Ergebnissen voneinander, muss ein Gericht sich für das eine oder andere Ergebnis entscheiden. Dabei muss es auch eindeutig begründen, weshalb es die Entscheidung trifft und ein Gutachten vorzieht. Bleiben dennoch Zweifel, kann ein Gericht ein weiteres (Ober-)Gutachten einholen, oder den Parteien anraten, sich vergleichsweise zu einigen, so wie hier, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM fest.
4.
Oberlandesgericht Köln - vom 30. Januar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung und Kleinhirnhypoplasie nach Spo ntanentbindung, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten in der 39. SSW vor. Am Folgetage wurde die Geburt eingeleitet. Dabei kam es zu Komplikationen. Das geborene Kind leidet seither an einer Erb'schen Lähmung sowie Kleinhirnhypoplasie und hat die Pflegestufe 1.
Verfahren:
Die Klägerin hatte zunächst das Landgericht Aachen mit dem Vorfall involviert (Az. 11 O 218/11). Mit Urteil vom 9. Januar 2013 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das sah der Arzthaftungssenat des OLG Köln jedoch anders und schlug den Parteien einen Vergleich im fünfstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass es durchaus Sinn machen kann, eine erstinstanzliche Entscheidung in der Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen. Die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki zeigt sich über das G esamtergebnis nach dem zunächst abgewiesenen Urteil sehr erfreut.
5.
Landgericht Bochum - vom 03. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Grob fehlerhafter Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks, LG Bochum, Az.: I - 6 O 134/12
Chronologie:
Dem Kläger ist in den 1990er Jahren ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden, welches sich nach über zehn Jahren gelockert hatte. In der Einrichtung der beklagten Klinik sollte ein Wechsel der Pfanne vorgenommen werden. Die behandelnden Ärzte klärten jedoch nicht ab, welches Material, beziehungsweise welcher Implantat-Typ eingebaut war und ob eine Kompatibilität zwischen den neu einzusetzenden und den bereits implantierten Prothesenkomponenten bestand. Die Ärzte brachten Prothesenkomponenten ein, die nicht kompatibel waren.
Verfahren:
Das Landgericht Bochum hat den Vorfall fachmedizinisch mittels eines Gutachters überprüfen lassen. Dieser stellte eine grob fehlerhafte Behandlung fest. Im Termin der mündlichen Verhandlung erzielten die Prozessvertreter des Klägers einen Abfindungsvergleich in Höhe von pauschal 60.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bei einer grob fehlerhaften Behandlung kommt es zu Beweiserleichterungen des Klägers bis hin zur Beweislastumkehr. Das beklagte Klinikum muss dann beweisen, dass sämtliche Folgen, wie z.B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Funktionsstörungen nicht auf der groben Fehlerhaftigkeit beruhen. Diesen Beweis konnte das beklagte Klinikum nicht führen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM zeigt sich über den erfolgreichen Abschluss der Angelegenheit sehr erfreut, nachdem der Versicherer der Klinik vorgerichtlich jegliche Regulierung zunächst verweigert hatte.
Ciper & Coll.
Dirk Ciper
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