GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass die Fondsgesellschaften von den Anlegern bereits gezahlte Ausschüttungen wieder zurück verlangen. In vielen Fällen erfolgte zusätzlich der Hinweis, dass durch die Rückzahlung ein Notverkauf eines Schiffes oder eine Insolvenz des Fonds vermieden werden soll.
Anleger müssen dieser Forderung jedoch nicht einfach nachgeben. Schon im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Au sschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei. Bei den Fällen, die der BGH im März 2013 verhandelt hatte, ging es um Dr. Peters Schiffsfonds. Die Rechtsprechung ist aber auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser anwendbar.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften nur dann zulässig sei, wenn der Gesellschaftsvertrag eindeutig besagt, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen an die Anleger gewährt werden und unter genau geregelten Umständen wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt werden müssen. Diese Regelungen müssen für den Anleger eindeutig und verständlich formuliert sein.
Trotz der Rechtsprechung des BGH versuchen Fondsgesellschaften erfahrungsgemäß nac h wie vor, die gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen wieder zurückzufordern. Anleger, die sich mit solchen Forderungen konfrontiert sehen, sollten diesen aber nicht einfach nachgeben. Sie können sich stattdessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag prüfen und feststellen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH können Anleger, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, sogar ihrerseits die Rückzahlung verlangen.
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