Das Vorkaufsrecht gilt gem. § 577 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings nicht, wenn der Vermieter seine Immobilie an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts (z.B. im Haushalt lebende Pflegekräfte) verkauft. Laut Rechtsprechung zählen zu den vorkaufsberechtigten Personen der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die Verwandten in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Nichten und Neffen) und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum 2. Grad (Schwiegereltern, Schwager).
Weiter gilt: Bezieht ein Mieter eine bereits bestehende Eigentumswohnung und unterzeichnet dafür einen neuen Mietvertrag, hat er kein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf, es sei denn, dieses wurde vorher vertraglich mit dem Vermieter vereinbart. Wird ein Mehrfamilienhaus durch eine Gesellschaft erworben und anschließend Wohnungseigentum zugunsten der jeweiligen Gesellschafter begründet, kommt eb enfalls kein Vorkaufsrecht zum Tragen.
Mitteilungspflicht des Vermieters vor einem Verkauf: Gemäß § 469 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. Es reicht nicht aus, dem Mieter lediglich die Tatsache des Verkaufs und den Kaufpreis mitzuteilen. Der Mieter muss über den gesamten Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis gesetzt werden. Daher ist in der Regel die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrags zwingend erforderlich. Bei unvollständiger Mitteilung über den geplanten Verkauf oder Verkauf an einen Dritten trotz Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch.
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Aigner Immobilien GmbH
Christina Vollmer
Ruffinistraße 26
80637 München
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