Landgericht Düsseldorf vom 08.05.2018
Medienrecht - Medizinrecht - Versicherungsrecht:
Herbe Prozessschlappe für ARAG und deren Vorsitzenden Paul Otto Faßbender, LG Düsseldorf, Az. 12 O 79/17
Chronologie:
Die Kläger, ARAG (Klägerin zu 1) und deren Vorsitzender Paul Otto Faßbender (Kläger zu 2) forderten den Beklagten zur Unterlassung mehrerer im Internet veröffentlichter Kritiken, insbesondere über die Regulierungspraxis der ARAG auf. Im Einzelnen handelt es sich dabei u.a. um:
1. "ARAG mal wieder vor dem Kadi....",
2. "Auch will es eine Sachbearbeiterin gerne besser wissen, als ein qualifizierter Arzthaftungssenat eines deutschen Oberlandesgerichts, ob eine Berufung Erfolgsaussichten hat, oder nicht....",
3. "Auf entsprechende Rückfragen, weshalb seine (hier: Herrn Faßbenders) Schadenabteilung der Anwaltschaft bei der Regulierung berechtigter Ansprüche immer wieder Steine in den Weg setzt, kommt keine Antwo rt....", (gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) gemeinsam),
4. "Paul Otto Faßbender ignoriert Beschwerden....",
5. "Auf entsprechende Rückfragen, weshalb seine Schadenabteilung der Anwaltschaft bei der Regulierung berechtigter Ansprüche immer wieder Steine in den Weg setzt, kommt keine Antwort!....", (gegenüber dem Kläger zu 2) alleine).
Verfahren:
Die Wettbewerbskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat relativ kurzen Prozess gemacht und bis auf einen Punkt sechs, der auf einer Fehlinformation des Beklagten beruhte, die o.a. Anträge mit klarer Diktion abgewiesen. Die Kostenquote lautet mithin auch 5/6 zu Lasten der Klägerseite. Im Einzelnen begründet das Landgericht die Abweisung sehr qualifiziert und nachvollziehend wie folgt:
zu 1.
Das Gericht sieht unter "keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch" der Klägerin zu 1) und weiter: "diese Äußerung ist keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Kl ägerin zu 1) habe sogar im Prozess zugegeben, dass gegen sie insgesamt 93 Deckungsprozesse geführt würden.
zu 2.
Diese Kritik muss die Klägerin zu 1) gegen sich gelten lassen, da tatsächliche Anknüpfungspunkte gegeben sind.
zu 3.
Hierbei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die allein im Hinblick auf die unstreitig geführte Anzahl von Deckungsklagen gerechtfertigt ist.
zu 4.
Es liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor, da eine Antwort (hier: des Herrn Faßbender) nicht erfolgte.
zu 5.
Es liegt ebenfalls eine wahre Tatsachenbehauptung vor.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Leider sind der Öffentlichkeit die Regulierungsprobleme, die die ARAG ihren Versicherungsnehmern zuhauf bereitet, gar nicht bekannt. Wird diese aber von der Anwaltschaft hierüber informiert, so geht die ARAG und Paul Otto Faßbender massiv hiergegen vor, aller dings vergeblich, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
Ciper & Coll.
Dirk Ciper
schwanenmarkt 14
40213 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207
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