Das OLG München bestätigte, dass die geltend gemachten Prospektfehler tatsächlich und vollumfänglich vorliegen würden. Im Rahmen von Zeichnungen sind die jeweilig tätigen Anlageberater und die Prospektverantwortlichen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu verpflichtet, den an sie herantretenden Anleger vollumfänglich über bestehende Risiken der Beteiligung aufzuklären. Dementsprechend wurden nun wohl auch Klagen gegen viele Anlageberater, deren Gesellschaften und der Geschäftsführer der entsprechenden Fonds eingereicht, denn viele Anleger wurden wohl im Rahmen der Zeichnung nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen.
Das Risiko der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht beispielsweise in der vollumfänglichen Haftung mit dem gesamten Privatvermögen für alle bestehenden Verbindlichkeiten der GbR, d.h. es besteht keine Haftungsbegrenzung.
Fehlt eine solche Aufklärung, so besteht grundsätzlich die Mö! glichkei t der Rückabwicklung der entsprechenden Beteiligung, d.h. der Betroffene ist so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie gezeichnet. Dann wird der Betroffene, wie gezeigt, auch von weiteren Verbindlichkeiten seitens der Fondsgesellschaft freigestellt und hat die angefallenen Gerichtskosten nicht zu tragen.
Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
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