Zugewinn ist der Betrag, der sich aus dem Verhältnis des Endvermögens der Ehegatten und deren Anfangsvermögen ergibt. Der Zugewinn soll grundsätzlich nicht negativ sein. Falls sich bei der Berechnung des Zugewinns ein negativer Betrag ergibt, so soll der Zugewinn mit Null anzusetzen sein.
Das Anfangsvermögen der Ehegatten der Ehegatten ergibt sich aus dem Vermögen, dass die Ehegatten jeweils beim Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft besessen haben. Es ist in der Regel ab dem Tag der Eheschließung zu ermitteln. Verbindlichkeiten sind sodann vom Anfangsvermögen abzuziehen.
Bei Beendigung des Güterstandes ergibt sich das Endvermögen aus dem Vermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten.
Für die Ermittlung eines eventuellen Anspruchs werden in der Regel zunächst die jeweiligen Zugewinne beider Ehegatten ermittelt. Durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn wird der Überschuss errechnet. Die Ausgleichsforderung ergibt sich aus der hälftigen Teilung des Zugewinns.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können die Eheleute auch Vereinbaru! ngen üb er den Zugewinnausgleich treffen. Die Vereinbarung bedarf dann allerdings der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung durch das zuständige Familiengericht.
Außerdem können Vereinbarungen auch im Vorfeld der Eheschließung getroffen werden. Dies kann beispielsweise durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung erfolgen.
Beim Zugewinnausgleich ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht. Es ist wichtig das eigene Vermögen richtig zu ermitteln. Der Zugewinnausgleich stellt deshalb eine vielschichtige Materie dar, die nicht unterschätzt werden sollte.
Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt unterstützt bei der Aufstellung von Vermögensbilanzen, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs oder bei der Vereinbarung bezüglich des Zugewinnausgleichs schon im Vorfeld der Ehe.
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