Montag, 24. März 2014

Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014

Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014 Mit der Veränderung des Punktesystems geht eine andere Bewertung der Delikte von Verkehrsteilnehmern einher. Das Flensburger Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister) erfasst zukünftig nur noch die Verstöße, welche die Sicherheit im Straßenverkehr betreffen. Verstöße, die einer Bußgeldhöhe in Höhe von mind. 60 Euro entsprechen werden eingetragen (früher 40 Euro). Die Maximalstrafe an Punkten wird dabei auf drei reduziert (Im alten System gab es bis zu 7 Punkte). Das hat zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer bereits bei einem Punktestand von acht Punkten die Fahrerlaubnis abgeben müssen (Bisher 18 Punkte).

Nach 6 Monaten kann man diese dann wieder erhalten . In der Regel wird vorab eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) fällig.

Neues Punktesystem


Gab es bisher für eine Ordnungswidrigkeit zwischen ein bis vier Punkte und für Straftaten zwischen fünf und sieben Punkte, ändert sich das mit der Punktereform ab dem 01.05.2014 grundlegend.

Es gibt neue Regeln, die für eine Ordnungswidrigkeit einen Punkt, für eine Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot zwei Punkte, für eine Straftat zwei Punkte und für eine Straftat, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, drei Punkte vorsehen.

Übersicht:
- Normale Ordnungswidrigkeit: 1 Punkt
- Ordnungswidrigkeit (grobe Ordnungswidrigkeit) mit Regelfahrverbot: 2 Punkte
- Straftat: 2 Punkte
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte


Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung der Tilgungsfristen für einzelne Delikte. Verstöße, die zu einem Punkt geführt haben, werden nach 2,5 Jahren aufgel öst, Verstöße mit zwei Punkten nach fünf Jahren und Verstöße mit drei Punkten nach einer Frist von zehn Jahren.

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrigkeiten sind nach den neuen Regeln nur mit Punkten verbunden, wenn durch diese die Verkehrssicherheit gefährdet wurde, unabhängig davon, wie hoch das Bußgeld ist. (www.rechtsanwalt-neuwirth.de/neue-bussgeldregelungen-2014/ )

Dabei wird es sich hauptsächlich um Verkehrsdelikte handeln, welche auf Verstöße bei der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, auf die Nichteinhaltung des vorgegebenen Abstands oder auf Überholen im Überholverbot zurückzuführen sind. Fährt ein Verkehrsteilnehmer hingegen in eine Umweltzone ohne gültige Plakette ein, gibt es keine Punkte.

Straftaten


Straftaten im Verkehr sind Verstöße, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind. Dazu gehören Verstöße wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Andere Straftaten führen in Zukunft zu einem Eintrag ins Zentralregister, wenn durch die Polizei entweder ein Entzug der Fahrerlaubnis, eine befristete Fahrsperre oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

Beispiele dazu sind das Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im öffentlichen Straßenverkehr oder der Missbrauch von KFZ-Kennzeichen. Weitere Straftaten wären die unterlassene Hilfeleistung bei einem Verkehrsunfall, die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Herbeiführung des Todes eines Verkehrsteilnehmers.

Was geschieht mit bestehenden Punkten?


Mit dem Inkrafttreten des neuen Punktesystems werden Eintragungen gelöscht, die nach der neuen Verordnung nicht mehr speicherpflichtig sind. Verbleibende Punkte werden entsprechend einer Umrechnungstabelle dann neu hinterlegt:

Punktestand alt / Punktestand neu
1-3---> 1
4-5---> 2
6-7 ---> 38-10 ---> 4
11-13 ---> 5
14-15 ---> 6
16-17 ---> 7
18 ---> 8

Mit der neuen Punktereform verjährt jedes Delikt dann auch separat.

Übersicht der neuen Tilgungsfristen:
Verkehrsverstoß :: Tilgungsfrist ab dem 01.05.2014

Ordnungswidrigkeit :: 2,5 Jahre
Grobe Ordnungswidrigkeit :: 5 Jahre
Straftat :: 5 Jahre
Straftaten mit folgendem Entzug der Fahrerlaubnis :: 10 Jahre

Rechtsberatung
Die Rechtsanwalts-Kanzlei Neuwirth im Raum Stuttgart berät Sie, wenn es darum geht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben.

Weitere Informationen unter: www.rechtsanwalt-neuwirth.de

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