Das Landgericht (LG) Köl n gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen Falschberatung (Az.: 3 O 462/11). Es habe keine anlegergerechte Beratung stattgefunden, auch wenn dies von der Bank behauptet wurde. Eine anlegergerechte Beratung liege dann vor, wenn der Berater die individuellen Anlageziele des Kunden sowie dessen Wissen und Kenntnisse bezüglich Wertanlagen in die Anlageempfehlung einbeziehe. Auch seien Berater grundsätzlich dazu verpflichtet über Risiken, welche mit einer Anlage einhergehen, aufzuklären.
Vorliegend handelt es sich bei der empfohlenen Anlage um eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Mit einer solchen Anlage geht auch immer das Totalverlustrisiko des eingesetzten Geldes einher. Ein solches Risiko sei jedoch nicht mit den Anlagewünschen und Angaben der Klägerin während des Beratungsgesprächs in Einklang zu bringen. Für eine Falschberatung spreche auch, dass das Kapital langfristig gebunden wird und somit entgegen des Wunsches der Anlegerin nicht jederzeit frei zur Verfügung steht. Die Beteiligung kann vor Ablauf des Anlagezeitraums nur auf dem Zweitmarkt mit möglicherweise erheblichen Verlusten verkauft werden.
Durch Investitionen auf dem britischen Lebensversicherungsmarkt versucht der von Ideenkapital aufgelegte Fonds hohe Renditen zu erwirtschaften. Jedoch kam es aufgrund der Schwierigkeiten auf dem Markt nicht zu der erwarteten Entwicklung.
Anleger sollten die schlechten Aussichten ihrer Investition aber nicht einfach so hinnehmen. Ein im Kapitalmarktrecht versierter Anwalt kann die Beteiligung überprüfen und etwaige Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Damit Ansprüche nicht verjähren ist jedoch unter Umständen ein schnelles Handeln geboten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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