Mit seinem Urteil erfasst der BGH die Schwierigkeiten, die mit der Beweisführung in Falschberatungsfällen einhergehen. Zwischen Beratungsgespräch und Gerichtsverfahren liegen in den meisten Fällen mehrere Jahre, sodass es für den Großteil der klagenden Anleger überhaupt nicht möglich ist sich an den Wortlaut des Gesprächs zu erinnern. Hinzu kommt, dass die Berater das besondere Vertrauen der Anleger genossen haben und sich die Anleger schon aus diesem Grund nicht die fachlichen Ausführungen detailliert gemerkt haben. Daher ermöglichen die herabgesetzten Anforderungen eine einfachere Darlegung der Falschberatung.
Während eines Beratungsgesprächs im Rahmen einer Kapitalanlage müssen Anlagevermittler und Banken zahlreiche Aufklärungs- und Informationspflichten einhalten. E ine ordnungsgemäße Beratung liegt dann vor, wenn der Kunde objektgerecht, d.h. unter Bekanntgabe aller entscheidungsrelevanten Fakten, und anlagegerecht, d.h. unter Berücksichtigung der Anlageziele und des Anlagehintergrundes des Anlegers, beraten wurde. Insbesondere muss über mögliche Risiken hinreichend aufgeklärt werden.
Die Folgen einer fehlerhaften Beratung müssen Betroffene jedoch nicht hinnehmen. Denn eine Pflichtverletzung seitens der Bank oder des Beraters könnte Schadensersatzansprüche begründen. Die Durchsetzung möglicher Ansprüche von Anleger kann ein im Kapitalmarktrecht versierter Anwalt nach Prüfung des Einzelfalls angehen. Vor dem Hintergrund drohender Verjährung, sollten sich Anleger nicht zu viel Zeit lassen und sich von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. So kann der finanzielle Verlust einer schlechten Kapitalanlage unter Umständen wieder aufgefangen werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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