Die Klägerin, eine Betreiberin eines Online-Wetterdienstes, ging gegen den Betreiber einer ähnlich klingenden Internetseite vor. Als Begründung führte sie an, dass sie sich auf unlautere Weise durch den Wettbewerber behindert fühle. Lediglich durch das Weglassen eines Buchstabens unterscheiden sich die beiden Domainbezeichnungen, sodass Internetnutzer im Falle eines Tippfehlers nicht auf der Seite der Klägerin landen. Nun begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung und Löschung der streitgegenständlichen Domain.
Das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 6 U 187/11) gaben der Klägerin Recht und sahen in dem Verhalten eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Verletzung des Namensrechts.
Anders beurteilte es aber der BGH, der in der Revision das Urteil des OLG Köln aufhob. Der BGH ging nicht von einer Verletzung des Namensrechts aus, da der Domainname der Klägerin keine große Unterscheidungskraft besäße, was aber grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts sei. Bei der Domain der Klägerin handele es sich vielmehr um eine Beschreibung der Tätigkeit und der angebotenen Dienstleistung.
Im Bereich der Medien gibt es einige rechtliche Vorgaben, die sowohl Privatleute als auch Unternehmen beachten müssen. Um bei der komplexen Materie nicht den Überblick zu verlieren, ist es ratsam sich an einen im Medienrecht erfahrenen Anwalt zu wenden. Nicht nur bei der Durchsetzung eigener Ansprüche, sondern auch bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter ist er behilflich.
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