Hinsichtlich der Sammellizenzen stellt der EuGH hingegen klar, dass diese nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen. Eine Aufspaltung der Lizenzen wäre praktisch nicht möglich. Daher ist das Urteil des EuGH nicht als vollständiger Erfolg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu werten.
Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Hersteller schon beim erstmaligen Verkauf der Software finanzielle Einnahmen erzielen würden. Sollte ein Weiterverkauf ausgeschlossen werden, könnten die Hersteller mehrmals an der Software verdienen. Dies sei vom Schutz des geistigen Eigentums jedoch nicht umfasst.
Vielmehr habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem Verkauf der Software-Lizenz erschöpft. Daher müsse dem Erwerber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Lizen! z weiter zuverkaufen. Das Recht zur ausschließlichen Erstellung von Kopien sei hingegen nicht erschöpft. Bei einem Weiterverkauf dürfen daher keine weiteren Kopien erstellt werden.
Jemand der mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Diese Idee wird allerdings nicht selten auch von anderen übernommen und nachgeahmt. Aufgrund "Produktpiraterie", die immer stärker zu nimmt und der Verletzung von Urheberrechten ist der Schutz geistigen Eigentums heute wichtiger als jemals zuvor.
Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke vorliegen oder Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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