Weiterhin sollen die Richter in ihrem Urteil bemerkt haben, dass die, die Zweiwochenfrist in Gang setzende Kenntnis dann vorliege, wenn das Gremium alles in Erfahrung gebracht habe, was für die Entscheidung einer möglichen Kündigung notwendig sei. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vorgebracht, dass seine Kündigung nicht wirksam sei, weil sie nicht innerhalb der genannten Frist erfolgte. Der BGH folgte dieser Meinung nicht und verneinte eine Kenntnis. Als Begründung soll Gericht angeführt haben, dass Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenn! tnis den Fristbeginn nicht beeinflussen. Es komme allein auf die tatsächliche Kenntnis an.
Die Materie des Gesellschaftsrechts ist sehr komplex und selbst für langjährige Geschäftsführer und Gesellschafter oft schwierig zu durchdringen. Haftungsfragen der beteiligten Personen und die Kündigungsthematik stellen die Betroffenen oft vor Schwierigkeiten. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann den Sachverhalt aufklären und mögliche Ansprüche prüfen. Dringend zu beachten sind die möglicherweise damit verbundenen kurzen Fristen. Oft ist unverzügliches Handeln geboten, um Ansprüche durchsetzen zu können. Fundierte Kenntnisse sind dann unerlässlich um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Kündigungen sollten nicht einfach so hingenommen werden und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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