Dennoch sind Schranken für die Gründung einer GmbH gegeben. Diese Einschränkungen sind regelmäßig einschlägig, wenn gewisse Zwecke vorliegen, die eine GmbH nicht verfolgen darf. Das können Zwecke sein, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wenn es sich nicht um eine Ausnahme von diesem Verbot handelt. Bei gesetzlichen Verboten handelt es sich um solche, die ein sonst allgemein zulässiges Rechtsgeschäft aufgrund seines Inhalts verbieten. Diese Verbote müssen nicht in festgeschriebener Form vorliegen. Weiterhin darf der Zweck nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Der Gesellschaftsvertrag ist dann von vornherein als nichtig anzusehen, wenn die Gesellschaft einen unzulässigen Zweck verfolgt. Vor der erforderlichen Eintragung in das Handelsregister kann die Nichtigkeit von jedem geltend gemacht werden, sodass die Gesellschaft vom Registergericht nicht eingetragen wird. W! enn die Eintragung bereits erfolgt ist, ist lediglich eine Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung möglich, denn die Gesellschaft entsteht trotz unzulässigen Unternehmensgegenstands erst einmal. Ist allerdings der Unternehmensgegenstand zulässig, der Gesellschaftszweck jedoch unzulässig, so kann dies höchstens zum Austrittsrecht der Gesellschafter oder der Möglichkeit einer Auflösungsklage führen.
Das Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Thema und es ist für den Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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