Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte in der Begründung auf die Rücksichtnahmepflicht der Klägerin ab. Diese sei von ihr verletzt worden, weshalb die Kündigung wirksam sei. Durch die rechtswidrige Abrechnungsmethode habe die Klägerin vorsätzlich geltendes Recht umgehen wollen und dies nur um ihr eigenes Einkommen zu erhöhen. Von einer Zustimmung der Geschäftsführung habe sie nicht ausgehen können, auch wenn der Vorschlag für dieses Vorgehen vom Betriebsleiter gekommen sei. Die Schwere der Pflichtverletzung mache eine Abmahnung entbehrlich, selbst vor dem Hintergrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung der Klägerin.
Aus einem Arbei tsverhältnis ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers sehen Arbeitgeber oft nur die Kündigung als Ausweg. Doch diese sollte eigentlich das letzte Mittel sein. Arbeitnehmer sollten sich im Falle einer Kündigung an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser wird dann einzelfallbezogen die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.
Oftmals ist jedoch Eile geboten, da im Arbeitsrecht sehr kurze Fristen gelten. So muss eine Kündigungsschutzklage bereits drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Die beteiligten Parteien können rechtliche Probleme vermeiden, wenn sie bereits alle wichtigen Punkte im Arbeitsvertrag regeln. Beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrags ist ebenfalls die Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ratsam.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigun g.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.