Wenn der Schutz einer Marke bewirkt worden ist, sollte festgestellt werden, ob die Verfügungsbefugnis über diese Marke auch übertragen werden kann. Das Ausschließlichkeitsrecht über die Marke obliegt grundsätzlich dem Markeninhaber. Hiervon erfasst ist auch die Berechtigung, über die Marke zu verfügen. So wurde durch den Gesetzgeber in den §§ 27 ff. MarkenG normiert, dass der Markeninhaber das Recht an einer Marke ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen kann.
Daneben kommt aber auch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke zugunsten Dritter in Betracht. Dies kann zum Beispiel im Wege der Erteilung einer Lizenz geschehen. Für die Gestaltung von Lizenzen hat der Gesetzgeber viel Freiraum gelassen. Der Rechtserwerb des Lizenznehmers kann auf ein Mitbenutzungsrecht an der Marke beschränkt werden, aber auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt werden. Im letzteren Fall besteht aber die Möglichkeit, dass der tatsächliche Markeninhaber von der Mitbenutzung der Marke ausgeschlossen werden kann.
Das Kennzeichenrecht ist für das Markenrecht der Bundesrepublik maßgeblich. Hierdurch werden Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr geschützt. Das Kennzeich! enrecht ist dabei zum gewerblichen Rechtsschutz gehörig.
Je nach Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke kann eine Marke einen beträchtlichen Vermögenswert haben. Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Zukünftige Markeninhaber sollten schon bei der Anmeldung einer Marke beachten, den voraussichtlich territorialen Wirkungsbereich festzulegen. Grundsätzlich gilt zunächst, dass der geographische Schutzbereich einer Marke für das Territorium des Landes, in dem sie in das Markenregister eingetragen wurde, gilt.
Das Markenrecht ist für Laien kaum zu durchschauen. Es unterliegt einem ständigen Wandel und ist in seiner Ausgestaltung komplex. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat bei einem im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen und sich im Markenrecht beraten lassen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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