GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gerade in den letzten Jahren soll die Flaute in der Branche, Anleger von offenen Immobilienfonds frustriert haben. Die negativen Entwicklungen konnten der Erwartungshaltung der Anleger nicht standhalten. Anleger mussten schnell einsehen, dass sie nicht mehr an ihr Geld kommen würden, da beispielsweise die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet und mehrere offene Fonds auch geschlossen worden waren.
In vielen Fällen sollen betroffene Anleger im Rahmen der Zeichnung des offenen Fonds unzureichend oder gar nicht über die bestehenden Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden sein. Zudem soll in keiner Weise der Aufklärungspflicht nachgekommen sein, den potenziellen Anleger über etwaige sog. "Kick-backs", also Rückvergütungen an die Anlageberater, zu informieren. Die möglicherweise darauf basierende Enttäuschung der Anleger ist groß. Aber es kann noch Hoffnung für solche Anleger bestehen. Denn gegebenenfalls steht Anlegern ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Finanzdienstleister zu, welche die Beratung vorgenommen haben. Positive Folge eines solchen Schadensersatzanspruches wäre, dass die betroffenen Anleger so gestellt werden, als hätten sie die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet.
Zudem bejaht das Landgericht Lübeck einen Schadensersatz begründenden Anlageberatungsfehler dem Anschein nach auch dann, wenn zur Zeit der Anlageberatung schon einige vergleichbare offene Immobilienfonds geschlossen wurden und einem sicherheitsorientierten Anleger die Zeichnung eines offenen Immobilienfonds emp! fohlen w ird. Im vorliegenden Fall soll der Klägerin von der beratenden und verklagten Bank letztlich nach dem Beschluss des Landgerichts ein Vergleich angeboten worden sein. Außerdem habe die Bank zugesichert, der Klägerin die Einlagesumme zu erstatten und die Prozesskosten zu tragen.
Sowohl das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 627/11) als auch das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 81/11) sollen im letzten Jahr entschieden haben, dass Anleger keine offenen Immobilienfonds zeichnen dürften, ohne dass durch den Bankberater vorher eine ausführliche Aufklärung bezüglich der bestehenden Risiken durchgeführt wurde. Insbesondere bestehe eine Aufklärungspflicht darüber, dass die potenziellen Anleger über das bei offenen Fonds bestehende Risiko einer Schließung und die damit verbundenen Folgen aufgeklärt werden sollten. Somit stehen die Chancen auf Schadensersatz für betroffene Anleger nicht schlecht.
So sollten insbesondere Anleger, denen bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds dessen absolute Sicherheit sowie die ständige Verfügbarkeit ihres Kapitals versichert wurden, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt untersuchen lassen. Dieser kann einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche zustehen.
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