Ein Bindungswille kommt der Absichtserklärung regelmäßig jedoch nicht zu. Die Parteien des Vertrages sind dementsprechend nicht dazu verpflichtet, den Vertrag tatsächlich abzuschließen. Das heißt, es liegt ein unverbindliches Angebot vor, das keinen Schadensersatzanspruch begründet, sollte der Vertrag nicht abgeschlossen werden. Unter Umständen kann sich jedoch ausnahmsweise aus der Absichtserklärung ein bindendes Angebot zum Kauf oder Verkauf des Unternehmens ergeben.
So ist beispielsweise die Erklärung, es würden keine Vertragsverhandlungen mit etwaigen interessierten Dritten aufgenommen werden, als verbindliche Erklärung zu qualifizieren. Dem Erklärungsempfänger steht somit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Erklärende trotz der Absichtserklärung Vertragsverhandlungen mit Dritten aufnimmt. Allerdings begründet diese Absichtserklärung keine Bindungswirkung für seinen Empfänger. Es handelt sich um eine sog. "Option".
Im Laufe der Vertragsverhandlungen kann sich eine unverbindliche Absichtserklärung allerdings auch in eine verbindliche Erklärung verwandeln. Dennoch ist es nicht erforderlich, dass der Erklärende ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um eine unverbindliche Erklärung handelt, denn dies ist die Regel.
Die Absichtserklärung enthält regelmäßig die Parteien, welche betroffen sind und die Kundgabe der einen Partei, dass sie Interesse an dem Unternehmenskauf oder -verkauf hat. Es können weitere für die Transaktion wichtige Angaben gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Parteien, welche Angaben sie in die Absichtserklärung aufnehmen oder nicht. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie.
Es kann ratsam sein bei der Erstellung der Absichtserklärung Rechtsrat einzuholen. Ein kompetenter und im Bereich M & A erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, bereits in der Absichtserklärung zu allen wichtigen Punkten Stellung zu nehmen, sodass diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf jeden Fall berücksichtigt werden.
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