Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche in Deutschland steigt stetig weiter, wie Blockalarm aus Erfahrung weiß. Eine gute Absicherung des Gebäudes mit Alarmanlagen und ein wachsames Auge sind hierbei immer noch der beste Schutz. Doch welche Versicherung zahlt den Schaden, wenn doch einmal ein Einbruch passiert? Das und einige weitere Fragen haben wir Blockalarm Alarmanlagen gefragt, führender Hersteller von Sicherheitstechnik in Deutschland:
Welche Versicherung ist für einen Einbruchschaden zuständig?
Was muss nach einem Einbruch gemacht werden?
Ab wann gilt ein Einbruch als Einbruch?
WELCH E VERSICHERUNG IST FÜR EINEN EINBRUCHSCHADEN ZUSTÄNDIG?
Aufgebrochene Fenster und Türen, zersplitterte Fensterrahmen oder ein aufgebohrtes Türschloss. Die Schäden, die durch einen Einbruch entstehen, sind vielfältig, wie Blockalarm aus Erfahrung berichten kann. Viele Geschädigte wissen oftmals aber nicht, welche Versicherung nun in diesem Fall benachrichtigt werden muss. Das kann sowohl die Gebäude- oder Hausratversicherung sein. Grundsätzlich sind Einbruchschäden bei beiden Versicherungen mit abgedeckt, lediglich der Geltungsbereich unterscheidet sich. So sollte beispielsweise ein Einbruch in eine Mietwohnung der Hausratversicherung des Mieters gemeldet werden. Diese ist für Schäden an beweglichen Gegenständen wie Möbeln, elektrischen Geräten oder Wertsachen zuständig. Zu Wertsachen zählen bei der Hausratversicherung:
Bargeld und aufgeladene Geldkarten
Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere
Schmuck, Briefmarken, Edelsteine, Perlen, Münzsammlungen oder Medaillen
Edelmetalle
Pelze, Gobelins und handgeknüpfte Teppiche
Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken und Plastiken
Gegenstände, die über 100 Jahre alt sind, aber keine Möbel
Auch kann Blockalarm aus Erfahrung berichten, dass die Hausratversicherung auch für Schäden an Türen wie beispielsweise defekte Scharniere oder Zargen aufkommt.
Anders ist die Sache bei der Gebäudeversicherung. Diese muss grundsätzlich vom Hauseigentümer abgeschlossen werden. In der Regel zählt der Einbruchschaden aber nicht zu jenen Risiken, die durch die Gebäudeversicherung abgedeckt sind. Fallen jedoch Fensterreparaturen oder Reparaturen an Türen an, sind diese bei manchen Versicherungen integriert oder können gegen Aufpreis mitversichert werden. Ist ein Mieter der Geschädigte und hat keine Hausratversicherung, sind die Kosten nicht gedeckt. Aber die Kosten für kaputte Türen oder Fenster werden dann zumindest durch die Wohnge bäudeversicherung des Eigentümers/Vermieters übernommen.
WAS MUSS NACH EINEM EINBRUCH GEMACHT WERDEN?
Damit die Versicherung aber nach einem Einbruch die Schäden auch wirklich übernimmt, sind eine Dinge und Schritte zu beachten, so Blockalarm aus Erfahrung. Im ersten Schritt gilt es immer, die Polizei zu informieren. Dabei ist es unerheblich, ob in eine Mietwohnung oder eine Privatwohnung, ein Privathaus eingebrochen wurde. Im nächsten Schritt müssen die Versicherung und gegebenenfalls der Vermieter informiert werden. Die Versicherung benötigt zur Schadensregulierung eine Liste aller gestohlenen Gegenstände und aller Beschädigungen. Hier können Fotos sehr hilfreich sein, wie die Erfahrungen Blockalarm gezeigt haben. Sind unter den vermissten Gegenständen auch Kreditkarten, EC-Karten oder gar der Pass, dann gilt es diese umgehend zu sperren. Für den Einbruch muss bei der Polizei Strafanzeige gestellt werden. Das Aktenzeichen hierzu wird von d er Versicherung benötigt. Sollten Fragen offen sein oder werden Kaufbelege der Versicherung bezüglich einiger gestohlener Gegenstände benötigt, sind diese nachzureichen, erklärt Blockalarm aus Erfahrung.
AB WANN GILT EIN EINBRUCH ALS EINBRUCH?
Die Versicherungen reden erst dann von einem Einbruch, wenn eine dritte Person unbefugt Zutritt zur eigenen abgeschlossenen Wohnung oder zum abgeschlossenen Haus gesucht hat, um Gegenstände zu stehlen. Lassen sich durch Spuren und Beschädigungen Einbrüche nachweisen, greifen die Versicherungen automatisch, verrät die Erfahrung Blockalarm. Sollten keine Einbruchsspuren an Türen oder Fenstern erkennbar sein, vermuten viele Versicherungen automatisch ein fahrlässiges Handeln beim Mieter oder Eigentümer und die Wohnung oder das Haus waren nicht abgeschlossen oder Fenster waren offen. Um Versicherungsstreitereien zu verhindern, gibt es mittlerweile ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2010. Dies besagt, dass eine Hausratversicherung bei einem Einbruch ohne Schäden nur dann zahlen muss, wenn der Geschädigte den Diebstahl des Wohnungsschlüssels glaubhaft beweisen kann, äußert Blockalarm aus Erfahrung.
BLOCKALARM GmbH
Dirk Bienert
Augsburger Straße 17
85221 Dachau
Deutschland
E-Mail: info@blockalarm.de
Homepage: https://www.blockalarm.de/
Telefon: 08131-908850
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