GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dementsprechende Erwägungen gehen anscheinend aus dem BGH-Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) hervor. Damit hat der BGH wohl ein Urteil eines Landgerichts wegen Rechtsfehler bei der Strafbemessung aufgehoben.
In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall soll ein Beschuldigter wohl Steuern in einem Millionenbetrag hinterzogen haben. Trotzdem soll dieser in der Folge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sein. Dabei hatte der BGH zuvor bereits in einem Grundsatzurteil ausgesprochen, dass bei einer Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen könne. Eine Bewährungsstrafe sei indessen nur möglich, sofern besondere Milderungsgründe vorliegen, welche eine derartige Bewertung rechtfertigen würden.
Das Landgericht soll nach rechtlicher Würdigung des konkreten Falls wohl zu dem Ergebnis gekommen sein, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliege. Nach Ansicht des BGH weise die Strafbemessung des Landgerichts hingegen durchgreifende Mängel auf. Er hält weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.
Da solche nach der Auffassung des BGH im konkreten Fall wohl nicht vorlagen, verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
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