Aus abgetretenem Recht verlangte die Klägerin dann von der Bank Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Nachdem das Landgericht die Klage abwies und das Oberlandesgericht ihr stattgab, befasste sich der BGH mit der Revision. Dieser stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich gegenüber dem Kunden eine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag habe, wenn sie im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts vom Kunden und dem Emittenten eine Vertriebsprovision erhält. Denn in diesem Fall bestehe ein zwingend aufklärungsbedürftiger Interessenskonflikt, da die Bank von beiden Seiten eine Vergütung bezahlt bekommt.
Erfolgt seitens der Bank keine Aufklärung über die doppelte Provisionszahlung, könne der Kunde nicht beurteilen, welche Interessen die Bank bei der Empfehlung des Wertpapiers verfolgt. Es sei zumindest nicht abwegig, dass das beratende Institut bei der Anlageempfehlung eigenen wirtschaftlichen Interessen nachgeht. Daher müsse die Bank in einer solchen Konstellation über den Vertriebsvergütung seitens des Emittenten, auch der Höhe nach, aufklären.
Banken sind gegenüber ihren Kunden zu einer objektgerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Verstoßen sie gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, können dem Anleger Schadensersatzansprüche zustehen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Anwalt prüft im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen die Beratungspflichten vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann er Ansprüche gegen die Bank geltend machen.
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