GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia wurde 2005 aufgelegt und war im Jahr darauf voll platziert. Allerdings blieb die Kapitalanlage hinter den Erwartungen der Anleger zurück. Die relativ hohen prospektierten Ausschüttungen konnten wohl schnell nicht erreicht werden. Ein Grund dafür ist auch in der sog. 105 Prozent-Klausel (loan-to-value-Klausel) zu suchen. Diese besagt, dass die finanzierenden Banken Ausschüttungen untersagen können, wenn die Darlehenssumme den Restwert des Schiffes übersteigt und mindestens bei 105 Prozent liegt.
Diese Klausel ist allerdings nur ein Risikofaktor, auf den die Anleger schon bei der Beratung hätten hingewiesen werden müssen. Hinzu kommen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile oder auch der Totalverlust des investierten Geldes. Denn Anteile an Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen mit hohen Risiken. Auf diese muss der Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, kann aufgrund der Falschberatung Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Zu den Aufklärungspflichten gehört außerdem, dass die Anleger über mögliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhält, informiert werden. Laut Rechtsprechung des BGH können diese sogenannten Kick-Backs Rückschlüsse auf einen möglichen Konflikt zwischen den Interessen der Bank und denen des Kunden zulassen. Möglicherweise wäre die Kaufentscheidung bei Kenntnis der Kick-Backs dann erst gar nicht gefallen.
Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob schon der Verkaufsprospekt fehlerhaft war. Auch dies kann neben der mangelhaften Risikoaufklärung und dem Verschweigen der Kick-Backs zu Schadensersatzansprüchen führen.
Um ihre Rechte durchzusetzen, sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie bei den nötigen Schritten begleitet.
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