GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mischfonds Santander SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance wurde im Jahr 2008 aufgelegt und investierte unter anderem auch in offene Immobilienfonds. Einige dieser Immobilienfonds gerieten allerdings in massive Schwierigkeiten, mussten geschlossen werden und befinden sich derzeit in Abwicklung. Auch der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance ist seit Juni 2013 in der Liquidation. Für Anleger kann das mit großen finanziellen Verlusten verbunden sein.
Die höchstrichterliche Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs kann den Anlegern aber neuen Mut machen. Der BGH entscheid am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter sehen in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dabei sei es unwesentlich, ob die Schließung der Fonds bereits absehbar war oder nicht. Ist die Aufklärung der Anleger ausgeblieben, können diese Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung stellen.
Der Mischfonds SEB Vermögensverwaltungsf onds Total Return Chance war ebenfalls von der Schießung offener Immobilienfonds betroffen, da Anteile in dieser Phase nicht zurückgegeben werden konnten. Insofern kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt prüfen, ob sich die aktuelle Rechtsprechung des BGH auch auf den Mischfonds anwenden lässt. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank auch bei dem Mischfonds ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, wenn sie die Anleger nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert hat.
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