GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Fondshaus Hamburg hatte den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas aufgelegt. Anleger konnten sich seit 2004 an dem Fonds beteiligen. Zehn Jahre später wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet (Az.: 526 IN 4/14).
Den Anlegern kann damit der Totalverlust ihres investierten Geldes ins Haus stehen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten, da schon bald die Ver jährung drohen könnte.
Fehler in der Anlageberatung sind ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich werden mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erworben. Das ist mit Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes verbunden. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden müssen. Dies ist in vielen Fällen allerdings nicht geschehen.
Darüber hinaus hätte die Bank auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können das Provisionsinteresse der Bank dokumentieren, das möglicherweise höher angesiedelt wurde als die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. Bei Kenntnis der Vermittlungsprovisionen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Z eichnung der Fondsanteile gekommen. Dann kann das Geschäft rückabgewickelt werden, d.h. der Anleger wird so gestellt als ob er die Fondsanteile nie erworben hätte.
Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenso wie eine unzureichende Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ob eine Falschberatung durch die Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger können sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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