GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das hatten sich die Anleger ganz sicher anders vorgestellt, als sie in den 2005 aufgelegten Dachfonds HCI Shipping Select XI investierten. Denn von den ursprünglich sechs Schiffen sind nur noch zwei übrig geblieben. Nach dem Verkauf der MS HR Recommendation droht inzwischen gleich drei Schiffen die Insolvenz. 2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des MS HR Magician (ehemals MS Beluga Magician) eröffnet, 2013 über die Gesellschaft des MS Pauline und in diesem Sommer über die Gesellschaft des MS Sleipner. Verbleiben nur noch der Fr achter MS HR Recognition und das Containerschiff MS Bianca Rambow in dem Fonds.
Ob das ausreicht, ob die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten, erscheint zumindest fraglich. Vielmehr müssen Anleger wohl Verluste befürchten. Um den finanziellen Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die entsprechenden Schritte einleiten.
Erfahrungsgemäß verlief die Anlageberatung bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen häufig fehlerhaft. Den Anlegern wurde dabei oft vermittelt, in eine sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge zu investieren. Tatsächlich haben sie aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen aber auch mit allen Risiken erworben. Da diese Risiken bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen, sind Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen in der Regel nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken ausführlich aufgeklärt werden müssen.
Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der so genannten Kick-Backs kann die Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat.
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