Montag, 18. August 2014

MPC Holland 53: Anleger sollen offenbar Ausschüttungen zurückzahlen - Insolvenz droht

MPC Holland 53: Anleger sollen offenbar Ausschüttungen zurückzahlen - Insolvenz droht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Sanierungskonzept für den geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 scheint gescheitert zu sein und die Insolvenz näher zu rücken. Wie "Fonds professionell" online berichtet, fordert der Initiator des Fonds, das Emissionshaus MPC Capital, die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Sollten diese sich weigern, die Auszahlungen zurück zu zahlen, müssten sie damit rechnen von den finanzierenden Banken oder ggfs. dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden, heißt es offenbar in dem Schreiben an die Anleger.

Der MPC Holland 53 befindet sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da zwei Fondsimmobilien leer stehen. Ende Juni sind nun offenbar die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken ausgelaufen. Eine Abwicklungsvereinbarung mit den Banken sehe den Verkauf der Fondsimmobilien und die Rückzahlung von 80 Prozent der Ausschüttungen vor, heißt es in dem Bericht.

Betroffene Anleger sollten jedoch nicht übereilt handeln und die Ausschüttungen zurückzahlen, sondern sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist und auch feststellen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Immobilienfonds häufiger zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen. So wurden die Immobilienfonds in vielen Fällen auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt ohne a uf die Risiken hinzuweisen. Doch Immobilienfonds sind keineswegs eine sichere Kapitalanlage. Fallende Immobilienpreise, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit eines Fonds gefährden. Im schlimmsten Fall droht die Insolvenz und den Anlegern der Totalverlust des investierten Geldes.

Zudem hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch die Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sowohl das Verschweigen dieser Rückvergütungen als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Beratungsfehler seitens der Bank vorliegt.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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