Wer die Gründung einer Gesellscha ft vermeiden will, muss den Vertrag als Austauschverhältnis gestalten. Dies ist regelmäßig möglich, sollte aber bei den Verhandlungen über eine Zusammenarbeit von Anfang an berücksichtigt werden. Denn sonst gründen die Vertragsparteien durch eine bestimmte Aufgaben- und Arbeitsteilung unter Umständen eine Gesellschaft, ohne dies zu wollen oder auch nur zu wissen. Während eine Gesellschaft durch die Förderung eines gemeinsamen Zwecks gekennzeichnet ist, verfolgen die Parteien im Austauschverhältnis jeweils eigene Interessen, erläutert der ehemalige Richter Hartmut Sprau im BGB-Kommentar "Palandt". Bei einer Gesellschaft erbringen die Beteiligten Beiträge, im Austauschverhältnis dagegen stehen sich Leistungen und Gegenleistungen gegenüber. Auf eine vollständige Gleichberechtigung müssen die Parteien im Austauschverhältnis verzichten. Stattdessen ist ein Partner "im Fahrersitz", während der andere letztlich untergeordnete Leistungen erbringt und hierfür vergütet wi rd. Regelmäßig lässt sich aber das von den Partnern Gewollte auch im Austauschverhältnis gestalten: "Die Vergütung einer Leistung kann zum Beispiel umsatzabhängig ausgestaltet werden. Auf diese Weise ist eine Annäherung an eine von den Parteien gewünschte partnerschaftliche Gestaltung auch im Austauschverhältnis möglich", so Marius Breucker.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Vertragsgestaltung: Welcher Vertrag passt für ein Gemeinschaftsprojekt?" sind auf:
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Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24
70182 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: marius.breucker@wueterich-breucker.de
Homepage: http://www.wueterich-breucker.de
Telefon: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0
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