Mittwoch, 29. Januar 2014

Hansa Treuhand Schiffsfonds: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

Hansa Treuhand Schiffsfonds: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erfreuliche Nachrichten für Anleger, die in Schiffsfonds des Hamburger Fondsinitiators Hansa Treuhand investiert haben. Fondsprofessionell.de berichtet am 28. Januar, dass das LG Hamburg in vier Fällen entschied, dass sie bereits geleistete Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen (Az.: 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13, 413 HKO 165/139). Hansa Treuhand hatte auf die Rückzahlung geklagt.

Dabei berief sich das Fondshaus auf einen Passus im Gesellschaftsvertrag, nachdem Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen gewährt würden und zurückgefordert werden könnten, wenn sie nicht durch ein Guthaben auf dem Gesellschaftskonto gedeckt seien. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass diese Vertragsklausel zu unklar und es für die Anleger auch nicht ersichtlich sei, ob die Ausschüttungen gedeckt sind. Klare Regelungen zur Rückforderungen von Ausschüttungen seien in dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erkennen. Damit folgte das LG Hamburg im Wesentlichen auch einem Urteil des BGH. Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen bei Dr. Peters Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung der Ausschüttungen unzulässig sei.

Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es oft ein beliebtes Mittel der Fondsgesellschaften, bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurückzufordern, um den Fonds zu sanieren. Ob dieser dadurch tatsächlich gerettet werden kann, ist allerdings fraglich. Insofern sollten sich Schiffsfonds-Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag dahin gehend überprüfen, ob diese Rückforderung überhaupt zulässig ist und die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Ferner kann er auch prüfen, ob der Anleger ggfs. selbst Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört auch, eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Außerdem müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären.

http://www.grprainer.com/Hansa-Treuhand-Schiffsbeteiligungs-GmbH-Co-KG.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Hohenzollernring 21-23

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