Den Rückzahlungsanspruch führen die Schifffondsgesellschaften meist auf eine Regelung in den Gesellschaftsverträgen zurück. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass die Ausschüttungen ein Darlehen darstellen und jederzeit zurückverlangt werden können. Der Ansicht der Schifffondsgesellschaften folgten in weiten Teilen auch die Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Urteilen zugunsten von Anlegern entschieden (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74//11).
Diese beiden Entscheidungen können Anlegern Hoffnungen machen, da sich nach Ansicht der Richter nicht zwingend eine Rückzahlungspflicht ergebe. Denn es müsse sich eindeutig und für die Anleger unmissverständlich ergeben, dass die Ausschüttungen lediglich als ein Darlehen an zusehen sind. Unberührt von dieser Argumentation bleibt aber die Außenhaftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Betroffene Anleger sollten Rückzahlungsaufforderungen seitens der Fondsgesellschaften nicht einfach so hinnehmen. Denn grundsätzlich besteht eine Zahlungsverpflichtung nur dann, wenn sie unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Aus diesem Grund ist es ratsam sich in solche Fällen an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Anwalt zu wenden. Er überprüft den vorliegenden Gesellschaftsvertrag genau und kann Auskunft bezüglich etwaiger Zahlungsverpflichtungen geben.
Aber auch Anleger, die erhaltene Ausschüttungen bereits wieder an die Schiffsfondsgesellschaften zurückgezahlt haben. In vielen Fällen ist es möglich diese wieder zurückzufordern, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestand. Auch hierbei sollte man die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um Ansprüche durchsetzen zu können.
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