Unter dem Aktenzeichen (Az. B 6 KA 31/15 R) hat das Bundessozialgericht am 3. August 2016 entschieden, dass die Verlegung eines Praxissitzes von einem schlecht versorgten Bezirk in einen bereits sehr hoch versorgten Bezirk nicht genehmigt werden darf. In dem Verfahren ging es um eine Psychotherapeutin, welche im April 2013 eine Praxis in Neukölln übernommen hat. Ein halbes Jahr später hat sie die Verlegung nach Tempelhof-Schöneberg beantragt. Der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) hat diesem Verlegungsantrag nicht zugestimmt, weil die ungleiche Versorgungsdichte durch die gewünschte Sitzverlegung verschärft würde. Daraufhin legte die Psychotherapeutin Widerspruch ein und der Berufsausschuss genehmigte den Verlegungsantrag der Psychotherapeutin.
Zulassungsausschuss klagt gegen Berufungsausschuss
Gegen diese Entscheidung des Berufungsausschusses hat die KV Berlin geklagt. Vom Sozialgericht Berlin wurde die Klage no ch abgewiesen. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit dem genannten Urteil die Entscheidung der KV Berlin bestätigt. Damit bestätigt das BSG auch den "Letter of Intent" des Gemeinsamen Landesgremiums. Dieser beinhaltet die Empfehlung an alle Zulassungsgremien bei Verlegung von Arztsitzen und Psychotherapeutensitzen, diese Verlegung nur dann zu genehmigen, wenn die gewünschte Verlegung nicht in einen höher versorgten Verwaltungsbezirk erfolgen soll.
Dadurch sind in Berlin bereits 180 Vertragsarztsitze und Vertragspsychotherapeutensitze in Bezirke mit geringeren Versorgungsgraden verlegt worden. Doch es gibt ein Schlupfloch: "Das Bundessozialgericht lässt ausdrücklich zu, dass in konkreten Einzelfällen doch eine Verlegung in einen höher versorgten Bezirk stattfinden kann, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen", ermutigt René Deutschmann, Inhaber der Berliner Beratung für Mediziner (BfM), niedergelassene Ärzte und Psychother apeuten und solche, die sich niederlassen wollen. Welche besondere Gründe dies sein können und wie dieses Schlupfloch in Zukunft umgesetzt wird, bleibt noch abzuwarten. Dazu bedarf es auch der schriftlichen Urteilsbegründung, welche noch nicht vorliegt.
BfM - Beratung für Mediziner
René Deutschmann
Greifenhagener Str. 62
10437 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@bfmberlin.de
Homepage: http://www.bfmberlin.de
Telefon: +49 (0)30 43 73 41 60
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