GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Bei sog. Kick-back-Zahlungen handelt es sich um Provisionen, die beispielsweise Finanzberatungsunternehmen für die erfolgreiche Anlagevermittlung erhalten. In seinem Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 0 173/11) hat das Landgericht (LG) Hannover entschieden, dass Anlegern, die im Rahmen der Zeichnung ihrer Anlage nicht über diese aufgeklärt wurden, unter Umständen ein Anspruch auf Rückabwicklung der Zeichnung zustehe, selbst wenn vorliegend keine Bank, sondern eine Tochtergesellschaft beratend tätig geworden ist. Das würde für die Anleger bedeuten, dass sie ihre gesamte Anlage Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile zurück erhalten könnten.
Vorliegend wurde das beratend tätig gewordene Unternehmen wohl dazu verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen, da diese nicht über die Kick-back-Zahlungen aufgeklärt worden sei, welche das Unternehmen neben dem Agio für die erfolgreiche Vermittlung erhalten habe. Anscheinend zeichnete die Klägerin im Jahre 2008 auf Empfehlung des tätig gewordenen Beraters zwei Schifffonds, die als geschlossene Fonds ein hohes Risiko bergen können. Eine Beteiligung an geschlossenen Fonds ist grundsätzlich bindend und ein Totalverlustrisiko nicht ausgeschlossen. Es handelt sich um eine Unternehmensbeteiligung, bei welcher die Anleger auch wie ein Unternehmer haften.
Das Gericht geht hier allem Anschein nach von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beratungsunternehmens aus. Bei dem beklagten Unternehmen handele es sich wohl nicht um eine Ba! nk, sond ern um eine "Beratungs-Tochtergesellschaft", sodass dem Urteil insoweit besondere Bedeutung zukomme, da es die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum ersten Mal auf diese Untergesellschaften ausweite.
Dazu sei jedoch erforderlich, dass die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft verlagert habe und ausschließlich diese beratend an den Kunden herantrete. Vorliegend komme eine Berufung der Beratungsfirma darauf, sie sei keine Bank, nicht in Betracht. Dazu hätte sie gegenüber dem Kunden den Anschein erwecken müssen, sie sei relativ unabhängig von der Bank und mit dieser weder eng verbunden noch in ständigem Kontakt. Dies sei hier gegenteilig gewesen, sodass eine Aufklärungspflicht bezüglich der Provisionen bestanden hätte.
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