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Ein Kurztrip z.B. der Flug München-Lndn lhnt sich bestimmt.
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Long Duc Nguyen
Kiefholzstr. 263
12437 Berlin
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Sonntag, 1. Dezember 2013
Erbschaftssteuer - was ist Ihre Immobilie wert?
Es war das Bundesverfassungsgericht, das sich bereits im Jahr 2006 zu einer wichtigen Thematik äußerte. Damals ging es um die Frage, ob die Erbschafts- und die Schenkungssteuer verfassungskonform waren. Nach einem langen Verfahren kam das Gericht zum Schluss, dass das nicht der Fall sei. Für die Steuersituation im Falle von Erbschaften bedeutete dieses Urteil weitreichende Veränderungen, die sich auch auf die Steuerlast für vererbte Immobilien auswirkten. Bis der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzte, sollte es zwar noch bis zum Jahr 2009 dauern. Dann aber war es soweit.
Die wesentlichen Bewertungsfaktoren
Bis zur Reform im Jahr 2009 galt für die Ermittlung der Erbschaftssteuer der sogenannte Bedarfswert. Dieser führte für die Beteiligten Erben zu einer Vereinfachung und zu Vorteilen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Seit 2009 nun gilt der sogenannte gemeine Wert, auch Verkehrswert oder Marktwert genannt. Was wie eine recht allgemein gehaltene Formulierung klingt, hat im Zweifel für Sie als Erbe jedoch Nachteile. Im Zuge des gemeinen Wertes besteht die Gefahr, dass der Wert der Immobilie zu hoch angesetzt wird. Während sich der Immobilienbesitzer normalerweise über eine höhere Bewertung seines Eigentums freut, verhält es sich in diesem speziellen Fall jedoch genau umgekehrt. Das liegt nahe, denn je höher ein Gebäude bewertet wird, desto höher ist auch die sich daraus ergebende Steuerlast.
Unterschiede der Bewertung
Wie genau was bewertet wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zunächst einmal wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Während es für unbebaute Grundstücke eine Formel gibt, kommen bei bebauten unterschiedlichen Möglichkeiten in Betracht. Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert nach der Formel "Grundstückfläche x Bodenrichtwert" ermittelt. Im Falle von bebauten Grundstücken dagegen kann das klassische Wertermittlungsverfahren, das Vergleichswertverfahren, das Sachwerteverfahren und das Ertragswerteverfahren zur Anwendung kommen. Das alles mag vielleicht wie Fachchinesisch klingen. Und es macht die Sache nicht unbedingt übersichtlicher, wenn man bedenkt, dass es darüber hinaus Unterschiede zwischen Ein- oder Zwiefamilienhäusern und Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücken gibt. Für Sie ist letztlich sowieso nur bedeutsam, wie Ihre Immobilie bewertet wird. Der Gesetzgeber hat zwar dafür gesorgt, dass eine zu hohe Bewertung von Eigentum möglich ist. Doch es spricht nichts dagegen, durch einen Gutachter für Immobilien eine zweite Meinung einzuholen.
Wenn die Vergleichspreise fehlen
Zuweilen ist es nicht möglich, Vergleichspreise zu ermitteln oder marktübliche Mieten. In diesen Fällen kommt das Sachwertverfahren zum Tragen. Hier spielen Begriffe wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert oder Neubauherstellungskosten je Flächeneinheit eine Rolle. Durch aufwändige Berechnungen wird anhand dieses Verfahrens der vorläufige Sachwert berechnet. Dieser weicht allerdings in aller Regel stark vom Verkehrswert ab, sodass sich eine andere Erbschaftssteuer ergeben würde. Daher wird der vorläufige Sachwert mit einer Wertzahl multipliziert. Das Ergebnis dieses rechnerischen Umweges ist erneut: der Verkehrswert.
Pauschal bedeutet nicht einfacher
Die neuen Regelungen bezüglich der Immobilienbewertung und der Erbschaftssteuer sollten dazu führen, dass alles einfacher wird. Der Gesetzgeber wollte das durch eine pauschale Vorgehensweise erreichen. Das Ergebnis war allerdings keine Vereinfachung, sondern das exakte Gegenteil. Das erklärt sich durch eine Vielzahl von werte relevanten Faktoren, die jedoch auch heute noch nicht die Berücksichtigung in der Praxis finden, die notwendig wäre. Damit Sie einer falschen Bewertung Ihrer Immobilie nicht schutzlos ausgeliefert sind, gibt es den § 198 des Bewertungsgesetzes. Er ist das A und O, wenn es darum geht, Erbschaftssteuer zu sparen.
Dreh- und Angelpunkt: der § 198 des Bewertungsgesetzes
Der Gesetzgeber scheint es geahnt zu haben. Jedes noch so gut gemeinte Gesetz birgt die Gefahr von Schwächen in sich. Eine Vielzahl unklarer Fälle und viele verschiedene Ergebnisse haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass es vermehrt zum Streit bei der Bewertung von Immobilien kam. Verwundern kann das kaum, denn auf die Erbschaftssteuer wirkt sich eine zu hohe Bewertung spürbar aus. Im § 198 des Bewertungsgesetzes weist der Gesetzgeber auf einen entscheidenden Punkt hin. Der genaue Wortlaut des Gesetztes ist folgendermaßen: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den pauschalen Vorgaben ermittelte Wert, so ist dieser niedrigere Verkehrswert anzusetzen."
Erbschaftssteuer sparen durch einen Gutachter
Natürlich ist es nicht so einfach, nachzuweisen, dass der gemeine Wert der Immobilie zu hoch angesetzt ist. Zunächst einmal hat also der ermittelte Verkehrs- bzw. Marktwert Bestand. Doch das müssen Sie nicht zulassen. Es ist Ihr gutes Recht, durch einen Gutachter einen anderen Wert ermitteln zu lassen. Dieser, auch das steht klar im Gesetz, ist dann auch anzuwenden. Im nächsten Schritt bedeutet das natürlich auch weniger Erbschaftssteuern für Sie. Wichtig für Sie ist ein qualifizierter Gutachter, denn nur ein qualifizierter Sachverständiger kann offiziell anerkannte Immobiliengutachten erstellen. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes kann somit auch im Wege eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Nachweislast liegt hierbei beim Steuerpflichtigen, eine bloße Darlegungs- und Feststellungslast genügt nicht. Laut R177 ErbStR ist der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Wert für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das zuständige Finanzamt. Enthält das Gutachten Mängel, auch hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit, kann es vom Finanzamt zurückgewiesen werden. Wird das Gutachten als Beweismittel vom Finanzamt nicht anerkannt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen und der Nachweis eines niedrigeren Wertes nach § 198 BewG gilt somit als nicht erbracht.
Als Gutachter kommen regelmäßig, nach R177 ErbStR, der örtliche Gutachterausschuss, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2004, II R 69/01, in: BStBl. II 2005, S. 259). Gutachten anderer Personen, insbesondere die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Buchprüfer, sowie Wirtschaftsprüfer finden regelmäßig keine Anerkennung (obwohl dieses oftmals suggeriert wird). Zum Gutachterausschuss ist zumindest anzumerken, dass ein Steuerpflichtiger sich hiermit ein wenig intensiver befassen sollte, so ist dieses Gremium zumindest in Teilen doch dafür zuständig, entsprechende Werte für die Kommune, Gemeinde, Stadt, Land und/oder Bund, hinsichtlich der Steuerermittlung, sowie der daraus resultierenden Steuererhebung, zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen (wird hier dann nicht, zumindest von Zeit zu Zeit, der Bock zum Gärtner gemacht;-).
Somit wählen Sie einen Sachverständigen mit Bedacht, wenn ein Gutachten erstmal nicht anerkannt wurde, wird die Beweisführung relativ schwierig und Sie zahlen evtl. doppelt oder dreifach. Leider kennen sich viele Gutachter in diesem speziellen Gebiet nicht ausreichend aus. Wir können zumindest behaupten, dass wir beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten, noch in keinem Fall unterlegen waren. Hier müssen wir natürlich anmerken, dass wir den ein oder anderen Steuerpflichtigen (gegen Aufwandsersatz) auch darauf hingewiesen haben, dass wir keinen geringeren Wert ermitteln können bzw. konnten;-).
Lohnt sich ein Gutachten überhaupt?
Der Gesetzgeber räumt Ihnen zwar die Möglichkeit ein, Ihre Immobilie neu bewerten zu lassen. Doch auf den ersten Metern kommt er Ihnen zunächst einmal nicht entgegen. Das bedeutet, dass die Beweislast auf Ihre Seite liegt. Schnell wird daher die Frage im Raum stehen, ob sich das Ganze überhaupt rechnet. Wenn die Erbschaftssteuer womöglich niedriger ausfällt als die Kosten für das Gutachten, kann man sich den Aufwand schließlich sparen. Pauschal kann man diese Frage natürlich nicht beantworten, jeder Fall ist anders und muss individuell betrachtet werden. Doch aus Furcht vor hohen Kosten müssen Sie deshalb nicht gleich einen Rückzieher machen. Schließlich kann man sich informieren, bevor ein Gutachten erstellt wird, das Kosten verursacht.
Die Schritte vor dem Gutachten
Manchmal merkt man sofort, dass etwas nicht stimmen kann. Wenn Sie den Bescheid Ihres Finanzamtes über die Erbschaftssteuer bekommen, kann es sein, dass Sie auf Anhieb das Gefühl haben, dass die Bewertung Fehler aufweist und nicht bis ins letzte Detail sachgerecht durchgeführt wurde. Unter Umständen wird aber auch nicht auf den ersten Blick deutlich, ob Fehler gemacht wurden. Wie bereits weiter oben angedeutet, ist die Bewertung einer Immobilie ein kompliziertes Verfahren, das nur durch ausgebildetes Personal nachvollziehbar ist. Wenn Sie also Ihren Bescheid erhalten haben, können Sie diesen vorab überprüfen lassen. Als anerkannte Gutachter bieten wir Ihnen eine kostenlose Analyse an, bevor es überhaupt zu der Erstellung eines Gutachtens kommt. Für Sie bedeutet das einerseits Klarheit. Andererseits können Sie sich eine Einschätzung darüber erlauben, ob Sie ein Gutachten erstellen lassen wollen oder ob es sich für Sie nicht lohnt. Da wir die Analyse kostenlos für Sie durchführen, spielt Geld zunächst einmal keine Rolle, sondern das wertvolle Wissen, das Sie erlangen.
Unser Büro erstellt Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) i.S.d. § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Verkehrswertgutachten werden in der Regel erstellt für:
Unbebaute Grundstücke:
* Agrarland (Land- und Forstwirtschaftliche Flächen)
* Rohbauland
* Bauerwartungsland
* Bauland
Wohnimmobilien:
* freistehende Einfamilienhäuser
* Reihenhäuser
* Doppelhaushälften
* Eigentumswohnungen und sonst. Teileigentum
* Geschosswohnungsbauten
Renditeobjekte:
* Geschäftshäuser (Mischnutzung: Einzelhandel / Büro)
* Wohn- und Geschäftshäuser
* Buroimmobilien
Sonstige:
* Bauernhöfe (im Außenbereich)
* Spezialimmobilien (Industrieliegenschaften, Einzelhandelsimmobilien, Hotelimmobilien usw.)
* sonstige privilegierte Außenbereichsliegenschaften
Zwecke und ergänzende Leistungen:
* Marktwertermittlung bei Immobilienkauf bzw. -verkauf (nach §194 BauGB).
* Ermittlung des Verkehrswertes gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG.
* Beleihungswertermittlung (BelWertV).
* Prozessunterstützend bei der Bilanzierung nach IFRS.
* Simulation zu Investitionsentscheidungen DCF-Verfahren / Ellwood-Verfahren.
* Immobilien- und Marktanalysen (Due Diligence Prüfung).
* Grundbesitzbewertung für Erbfall und Schenkung.
* In Fällen von Ehescheidungen bzw. Vermögensauseinandersetzungen.
* Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken.
* Immobilienkauf- und Immobilienverkaufsberatung.
Des Weiteren erstellen wir Mietwertgutachten (Wohnraum oder Gewerberaum) um die ortsübliche Vergleichsmiete gem. §558 BGB oder die Marktmiete (Gewerbe) nachzuweisen. Benötigt werden derartige Gutachten für:
* Miethöheauseinandersetzungen (gerichtlich und außergerichtlich)
Analysen:
Marktanalysen als Entscheidungshilfe für Investoren:
* Entwicklung des Marktes unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und soziodemografischer Daten
* Prognose zur weiteren Entwicklung
Standort- und Objektanalysen als Entscheidungshilfe für Investoren:
* Qualität und Potenziale des Standorte
* Zustand und Entwicklung des Objekte
* Entwicklungsmöglichkeiten / äussere und innere Potenziale
* Sanierungs- bzw. Modernisierungsempfehlungen
Portfolioanalysen als Entscheidungshilfe für Eigentümer:
* Zustand und Entwicklung der Objekte
* Entwicklungsmöglichkeiten / Potenziale
* Sanierungs- bzw. Modernisierungsempfehlungen
* Harmonisierungsempfehlungen
Sachverständigenbüro für Immobilien
Bernd A. Binder
Hauptstraße 12
29362 Helmerkamp
Deutschland
E-Mail: info@sv-binder.de
Homepage: http://www.sv-binder.de/
Telefon: 05083-912540
Pressekontakt
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Die wesentlichen Bewertungsfaktoren
Bis zur Reform im Jahr 2009 galt für die Ermittlung der Erbschaftssteuer der sogenannte Bedarfswert. Dieser führte für die Beteiligten Erben zu einer Vereinfachung und zu Vorteilen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Seit 2009 nun gilt der sogenannte gemeine Wert, auch Verkehrswert oder Marktwert genannt. Was wie eine recht allgemein gehaltene Formulierung klingt, hat im Zweifel für Sie als Erbe jedoch Nachteile. Im Zuge des gemeinen Wertes besteht die Gefahr, dass der Wert der Immobilie zu hoch angesetzt wird. Während sich der Immobilienbesitzer normalerweise über eine höhere Bewertung seines Eigentums freut, verhält es sich in diesem speziellen Fall jedoch genau umgekehrt. Das liegt nahe, denn je höher ein Gebäude bewertet wird, desto höher ist auch die sich daraus ergebende Steuerlast.
Unterschiede der Bewertung
Wie genau was bewertet wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zunächst einmal wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Während es für unbebaute Grundstücke eine Formel gibt, kommen bei bebauten unterschiedlichen Möglichkeiten in Betracht. Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert nach der Formel "Grundstückfläche x Bodenrichtwert" ermittelt. Im Falle von bebauten Grundstücken dagegen kann das klassische Wertermittlungsverfahren, das Vergleichswertverfahren, das Sachwerteverfahren und das Ertragswerteverfahren zur Anwendung kommen. Das alles mag vielleicht wie Fachchinesisch klingen. Und es macht die Sache nicht unbedingt übersichtlicher, wenn man bedenkt, dass es darüber hinaus Unterschiede zwischen Ein- oder Zwiefamilienhäusern und Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücken gibt. Für Sie ist letztlich sowieso nur bedeutsam, wie Ihre Immobilie bewertet wird. Der Gesetzgeber hat zwar dafür gesorgt, dass eine zu hohe Bewertung von Eigentum möglich ist. Doch es spricht nichts dagegen, durch einen Gutachter für Immobilien eine zweite Meinung einzuholen.
Wenn die Vergleichspreise fehlen
Zuweilen ist es nicht möglich, Vergleichspreise zu ermitteln oder marktübliche Mieten. In diesen Fällen kommt das Sachwertverfahren zum Tragen. Hier spielen Begriffe wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert oder Neubauherstellungskosten je Flächeneinheit eine Rolle. Durch aufwändige Berechnungen wird anhand dieses Verfahrens der vorläufige Sachwert berechnet. Dieser weicht allerdings in aller Regel stark vom Verkehrswert ab, sodass sich eine andere Erbschaftssteuer ergeben würde. Daher wird der vorläufige Sachwert mit einer Wertzahl multipliziert. Das Ergebnis dieses rechnerischen Umweges ist erneut: der Verkehrswert.
Pauschal bedeutet nicht einfacher
Die neuen Regelungen bezüglich der Immobilienbewertung und der Erbschaftssteuer sollten dazu führen, dass alles einfacher wird. Der Gesetzgeber wollte das durch eine pauschale Vorgehensweise erreichen. Das Ergebnis war allerdings keine Vereinfachung, sondern das exakte Gegenteil. Das erklärt sich durch eine Vielzahl von werte relevanten Faktoren, die jedoch auch heute noch nicht die Berücksichtigung in der Praxis finden, die notwendig wäre. Damit Sie einer falschen Bewertung Ihrer Immobilie nicht schutzlos ausgeliefert sind, gibt es den § 198 des Bewertungsgesetzes. Er ist das A und O, wenn es darum geht, Erbschaftssteuer zu sparen.
Dreh- und Angelpunkt: der § 198 des Bewertungsgesetzes
Der Gesetzgeber scheint es geahnt zu haben. Jedes noch so gut gemeinte Gesetz birgt die Gefahr von Schwächen in sich. Eine Vielzahl unklarer Fälle und viele verschiedene Ergebnisse haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass es vermehrt zum Streit bei der Bewertung von Immobilien kam. Verwundern kann das kaum, denn auf die Erbschaftssteuer wirkt sich eine zu hohe Bewertung spürbar aus. Im § 198 des Bewertungsgesetzes weist der Gesetzgeber auf einen entscheidenden Punkt hin. Der genaue Wortlaut des Gesetztes ist folgendermaßen: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den pauschalen Vorgaben ermittelte Wert, so ist dieser niedrigere Verkehrswert anzusetzen."
Erbschaftssteuer sparen durch einen Gutachter
Natürlich ist es nicht so einfach, nachzuweisen, dass der gemeine Wert der Immobilie zu hoch angesetzt ist. Zunächst einmal hat also der ermittelte Verkehrs- bzw. Marktwert Bestand. Doch das müssen Sie nicht zulassen. Es ist Ihr gutes Recht, durch einen Gutachter einen anderen Wert ermitteln zu lassen. Dieser, auch das steht klar im Gesetz, ist dann auch anzuwenden. Im nächsten Schritt bedeutet das natürlich auch weniger Erbschaftssteuern für Sie. Wichtig für Sie ist ein qualifizierter Gutachter, denn nur ein qualifizierter Sachverständiger kann offiziell anerkannte Immobiliengutachten erstellen. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes kann somit auch im Wege eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Nachweislast liegt hierbei beim Steuerpflichtigen, eine bloße Darlegungs- und Feststellungslast genügt nicht. Laut R177 ErbStR ist der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Wert für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das zuständige Finanzamt. Enthält das Gutachten Mängel, auch hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit, kann es vom Finanzamt zurückgewiesen werden. Wird das Gutachten als Beweismittel vom Finanzamt nicht anerkannt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen und der Nachweis eines niedrigeren Wertes nach § 198 BewG gilt somit als nicht erbracht.
Als Gutachter kommen regelmäßig, nach R177 ErbStR, der örtliche Gutachterausschuss, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2004, II R 69/01, in: BStBl. II 2005, S. 259). Gutachten anderer Personen, insbesondere die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Buchprüfer, sowie Wirtschaftsprüfer finden regelmäßig keine Anerkennung (obwohl dieses oftmals suggeriert wird). Zum Gutachterausschuss ist zumindest anzumerken, dass ein Steuerpflichtiger sich hiermit ein wenig intensiver befassen sollte, so ist dieses Gremium zumindest in Teilen doch dafür zuständig, entsprechende Werte für die Kommune, Gemeinde, Stadt, Land und/oder Bund, hinsichtlich der Steuerermittlung, sowie der daraus resultierenden Steuererhebung, zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen (wird hier dann nicht, zumindest von Zeit zu Zeit, der Bock zum Gärtner gemacht;-).
Somit wählen Sie einen Sachverständigen mit Bedacht, wenn ein Gutachten erstmal nicht anerkannt wurde, wird die Beweisführung relativ schwierig und Sie zahlen evtl. doppelt oder dreifach. Leider kennen sich viele Gutachter in diesem speziellen Gebiet nicht ausreichend aus. Wir können zumindest behaupten, dass wir beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten, noch in keinem Fall unterlegen waren. Hier müssen wir natürlich anmerken, dass wir den ein oder anderen Steuerpflichtigen (gegen Aufwandsersatz) auch darauf hingewiesen haben, dass wir keinen geringeren Wert ermitteln können bzw. konnten;-).
Lohnt sich ein Gutachten überhaupt?
Der Gesetzgeber räumt Ihnen zwar die Möglichkeit ein, Ihre Immobilie neu bewerten zu lassen. Doch auf den ersten Metern kommt er Ihnen zunächst einmal nicht entgegen. Das bedeutet, dass die Beweislast auf Ihre Seite liegt. Schnell wird daher die Frage im Raum stehen, ob sich das Ganze überhaupt rechnet. Wenn die Erbschaftssteuer womöglich niedriger ausfällt als die Kosten für das Gutachten, kann man sich den Aufwand schließlich sparen. Pauschal kann man diese Frage natürlich nicht beantworten, jeder Fall ist anders und muss individuell betrachtet werden. Doch aus Furcht vor hohen Kosten müssen Sie deshalb nicht gleich einen Rückzieher machen. Schließlich kann man sich informieren, bevor ein Gutachten erstellt wird, das Kosten verursacht.
Die Schritte vor dem Gutachten
Manchmal merkt man sofort, dass etwas nicht stimmen kann. Wenn Sie den Bescheid Ihres Finanzamtes über die Erbschaftssteuer bekommen, kann es sein, dass Sie auf Anhieb das Gefühl haben, dass die Bewertung Fehler aufweist und nicht bis ins letzte Detail sachgerecht durchgeführt wurde. Unter Umständen wird aber auch nicht auf den ersten Blick deutlich, ob Fehler gemacht wurden. Wie bereits weiter oben angedeutet, ist die Bewertung einer Immobilie ein kompliziertes Verfahren, das nur durch ausgebildetes Personal nachvollziehbar ist. Wenn Sie also Ihren Bescheid erhalten haben, können Sie diesen vorab überprüfen lassen. Als anerkannte Gutachter bieten wir Ihnen eine kostenlose Analyse an, bevor es überhaupt zu der Erstellung eines Gutachtens kommt. Für Sie bedeutet das einerseits Klarheit. Andererseits können Sie sich eine Einschätzung darüber erlauben, ob Sie ein Gutachten erstellen lassen wollen oder ob es sich für Sie nicht lohnt. Da wir die Analyse kostenlos für Sie durchführen, spielt Geld zunächst einmal keine Rolle, sondern das wertvolle Wissen, das Sie erlangen.
Unser Büro erstellt Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) i.S.d. § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Verkehrswertgutachten werden in der Regel erstellt für:
Unbebaute Grundstücke:
* Agrarland (Land- und Forstwirtschaftliche Flächen)
* Rohbauland
* Bauerwartungsland
* Bauland
Wohnimmobilien:
* freistehende Einfamilienhäuser
* Reihenhäuser
* Doppelhaushälften
* Eigentumswohnungen und sonst. Teileigentum
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Renditeobjekte:
* Geschäftshäuser (Mischnutzung: Einzelhandel / Büro)
* Wohn- und Geschäftshäuser
* Buroimmobilien
Sonstige:
* Bauernhöfe (im Außenbereich)
* Spezialimmobilien (Industrieliegenschaften, Einzelhandelsimmobilien, Hotelimmobilien usw.)
* sonstige privilegierte Außenbereichsliegenschaften
Zwecke und ergänzende Leistungen:
* Marktwertermittlung bei Immobilienkauf bzw. -verkauf (nach §194 BauGB).
* Ermittlung des Verkehrswertes gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG.
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* Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken.
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Des Weiteren erstellen wir Mietwertgutachten (Wohnraum oder Gewerberaum) um die ortsübliche Vergleichsmiete gem. §558 BGB oder die Marktmiete (Gewerbe) nachzuweisen. Benötigt werden derartige Gutachten für:
* Miethöheauseinandersetzungen (gerichtlich und außergerichtlich)
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* Entwicklung des Marktes unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und soziodemografischer Daten
* Prognose zur weiteren Entwicklung
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Sachverständigenbüro für Immobilien
Bernd A. Binder
Hauptstraße 12
29362 Helmerkamp
Deutschland
E-Mail: info@sv-binder.de
Homepage: http://www.sv-binder.de/
Telefon: 05083-912540
Pressekontakt
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Besser als von Hand: maschinelle Wurzelkanalaufbereitung
Wenn Bakterien ins Innere des Zahnes vordringen, den Zahnnerv befallen und die Zahnwurzel angreifen, gilt es diesem schnell Einhalt zu gebieten. Bei einer Wurzelkanalbehandlung wird der betroffene Zahn geöffnet und die bakteriell befallenen Wurzelkanäle gereinigt. Nach der Reinigung werden sie wieder verschlossen. Ein großes Problem bei der Kanalreinigung ist die Beschaffenheit der Wurzelkanäle. Denn diese sind oftmals verästelt und schwer zugänglich. So bringt nicht jede Wurzelkanalbehandlung auf Anhieb den gewünschten Erfolg. In manchen Fällen ist eine erneute Behandlung notwendig. Eine Möglichkeit, die Wurzelkanalbehandlung erfolgreicher zu machen, ist der Einsatz von Endometrie. Damit kann die Länge des Wurzelkanals exakt bestimmt werden und erleichtert somit die Entscheidung welche Wurzelfüllung einzusetzen ist.
Wurzelkanalreinigung per Maschine
Die moderne Zahnmedizin kennt zudem weitere Methoden, um die Wurzelkanalreinigung erfolgreicher und vor allem angenehmer für die Patienten zu machen. Dazu zählt die sogenannte Wurzelkanalaufbereitung. Bis noch vor wenigen Jahren wurden die Wurzelkanäle per Hand mit entsprechenden Stahlfeilen gereinigt. Die Länge dieser Feilen bemaß sich dabei nach der Länge des Wurzelkanals, welche über das Röntgenbild ermittelt wurde. Dort zeigen sich dann auch Krümmungen, Anzahl der Wurzelkanäle und Verengungen. Je verästelter der Wurzelkanal, desto schwieriger die Reinigung. Gerade bei diesen "schwierigen Fällen" war es für Zahnärzte schwer, die Kanäle entsprechend mit der Hand zu säubern. Moderne rotierende, ultraflexible Nickeltitanfeilen erleichtern diese Aufgabe. Sie erfüllen die Aufgabe wesentlich schneller und genauer als die von Hand geführten Feilen. "Nicht nur für Zahnärzte ist die maschinelle Wurzelkanalaufbereitung deutlich besser, sondern auch für Patientinnen und Patienten. Und das ist ja noch viel entscheidender", sagt Dr. Uta Janssen, Zahnärztin in Berlin-Tempelhof. Denn in kürzerer Behandlungszeit wird ein besseres Ergebnis erzielt. "Die unangenehme Prozedur des Ausschaben der Bakterien per Hand entfällt." Bei der maschinellen Anwendung laufen die Auf- und Abbewegungen gleichmäßig ab. Damit ist zudem das Risiko der Verstopfung kleiner Partikel wie bei der "Handmethode" ist deutlich geringer.
Zahnarztpraxis an der Luftbrücke
Dr. Uta Janssen
Manfred-von-Richthofen- Str. 18
12101 Berlin
Deutschland
E-Mail: kontakt@zahnarzt-in-tempelhof.de
Homepage: http://www.zahnarzt-in-tempelhof.de
Telefon: 030 - 7 85 72 59
Pressekontakt
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Wurzelkanalreinigung per Maschine
Die moderne Zahnmedizin kennt zudem weitere Methoden, um die Wurzelkanalreinigung erfolgreicher und vor allem angenehmer für die Patienten zu machen. Dazu zählt die sogenannte Wurzelkanalaufbereitung. Bis noch vor wenigen Jahren wurden die Wurzelkanäle per Hand mit entsprechenden Stahlfeilen gereinigt. Die Länge dieser Feilen bemaß sich dabei nach der Länge des Wurzelkanals, welche über das Röntgenbild ermittelt wurde. Dort zeigen sich dann auch Krümmungen, Anzahl der Wurzelkanäle und Verengungen. Je verästelter der Wurzelkanal, desto schwieriger die Reinigung. Gerade bei diesen "schwierigen Fällen" war es für Zahnärzte schwer, die Kanäle entsprechend mit der Hand zu säubern. Moderne rotierende, ultraflexible Nickeltitanfeilen erleichtern diese Aufgabe. Sie erfüllen die Aufgabe wesentlich schneller und genauer als die von Hand geführten Feilen. "Nicht nur für Zahnärzte ist die maschinelle Wurzelkanalaufbereitung deutlich besser, sondern auch für Patientinnen und Patienten. Und das ist ja noch viel entscheidender", sagt Dr. Uta Janssen, Zahnärztin in Berlin-Tempelhof. Denn in kürzerer Behandlungszeit wird ein besseres Ergebnis erzielt. "Die unangenehme Prozedur des Ausschaben der Bakterien per Hand entfällt." Bei der maschinellen Anwendung laufen die Auf- und Abbewegungen gleichmäßig ab. Damit ist zudem das Risiko der Verstopfung kleiner Partikel wie bei der "Handmethode" ist deutlich geringer.
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Neue Erkenntnisse in der Allergieforschung
Allergien nehmen weltweit immer mehr zu. Über die genauen Ursachen der allergischen Reaktionen gibt es jedoch bisher kaum gesicherte Erkenntnisse. Eigentlich sind Hausstaub, Milcheiweiß oder Bienengift keine ernsthafte Bedrohungen für den Körper. Dennoch reagieren entsprechende Allergiker darauf besonders heftig. Diese heftige Reaktion des Körpers ist Medizinern in seiner Gänze immer noch ein Rätsel.
Anhänger der Hygienehypothese gehen der Annahme nach, dass die gestiegene Sauberkeit Ursache für die weltweite Zunahme von Allergien ist. Denn Kinder wachsen immer mehr in keimfreien Umgebungen auf. Ihrem Immunsystem fehlen daher die "Herausforderungen" und Gegner. Eine andere Forschungsauslegung sieht allergische Reaktionen als selbige gegen Parasiten. Eine deutsch-amerikanische Studie mit Mäusen kommt nun zu der Erkenntnis, dass die allergischen Reaktionen Schutzfunktionen des Körpers gegen Gift sein könnten. Damit wird eine bereits 1991 entwickelte Theorie gestützt, die allerdings unter Medizinern immer noch umstritten ist. Die Studie widerspricht der Annahme, dass die vom Körper gebildete Immunglobulin E (IgE)-Antikörper lediglich die Funktion haben, allergische Reaktionen auszulösen. "Wenn man diese Annahme zugrunde legt, stellt sich auch die Frage, warum diese IgE-Antikörper nicht bereits im Laufe der Evolution eliminiert wurden", sagt Dr. Sybille Thoma-Uszynski, Dermatologin in Berlin-Mitte. Für weitere Funktionen der IgE-Antikörper, beispielsweise zur Abwehr von Parasiten, fehlen bisher noch entsprechende wissenschaftliche Beweise. Laut der aktuellen Studie haben die IgE-Antikörper eine Schutzfunktion, nämlich den Schutz des Körpers vor giftigen Substanzen. Die IgE-Antikörper hatten daher in früheren Zeiten eine wichtige Funktion. Erst heutzutage ist die Lebensweise der Menschen so geschützt, dass diese ursprüngliche Schutzfunktion nicht mehr notwendig ist. Nach Angaben der Forscher sind allergische Reaktionen also nichts anderes als extreme und unkontrollierte Formen des Schutzmechanismus.
Diese Erkenntnisse öffnen nun vielleicht weitere Möglichkeiten der Erforschung und Bekämpfung von Allergien.
Priv.-Doz. Dr. med. habil. Sybille Thoma-Uszynski
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Jobportal workpool-jobs.ch

Zum einen kann sich der Arbeitsuchende aktiv nach interessanten Jobs in der Schweiz umsehen und sich gratis bewerben. Zur Erleichterung stehen hierbei verschiedene Suchkriterien wie Kategorien, Beruf, Unternehmen, Kanton und Region bereit, wodurch sich die Suche beispielsweise gezielt auf Jobs in Zürich, Genf, Basel oder St. Gallen einschränken lässt. Unter dem Menüpunkt Branchen können Stellen unterteilt nach kaufmännisch, technisch oder Dienstleistung aufgerufen werden. Die erweiterte Suchfunktion ermöglicht zusätzliche Eingabekriterien wie die gewünschte Beschäftigungsart (Voll- oder Teilzeit sowie Praktikum, Lehrstelle, Freelance oder Nebenjob). Die andere und somit passive Möglichkeit in Bezug auf die Jobsuche in der Schweiz besteht darin, als Arbeitssuchender sein persönliches Bewerbungsprofil zu gestalten und ein entsprechendes Inserat zu veröffentlichen. Potentielle Arbeitgeber in der Schweiz können dadurch schnell auf Stellensuchende aufmerksam werden und diese bei Interesse kontaktieren. Sowohl Stellensuchender, als auch Arbeitgeber haben darüber hinaus die Möglichkeit, bestimmte Inserate als Favoriten zu markieren oder diese Freunden und Bekannten weiterzuempfehlen, wodurch die Chancen auf einen Traumjob beziehungsweise auf qualifizierte Mitarbeiter zusätzlich steigen.
Mit einem Pool von derzeit weit über 18.000 Stellenangeboten beweist workpool-jobs.ch einmal mehr die große Vielfalt an Jobs und das damit verbundene Erfolgspotential für einen Traumjob in der Schweiz. Und dabei ist es ganz gleich, ob Sie allgemein einen Job in der Schweiz suchen oder speziell auf Jobsuche in Zürich sind und Sie sich somit bereits auf eine bestimmte Region festgelegt haben. Das Online-Portal bündelt die Daten ausgeschriebener freier Stellen in der Schweiz aus anderen ausgewählten und bekannten Internet-Jobbörsen. Dies macht workpool-jobs.ch zu einem hilfreichen Meta-Suchportal. Eine zeitintensive und mühsame Suche nach Jobs in der Schweiz auf den verschiedensten Portalen ist somit nicht mehr nötig, da die entsprechenden Informationen hier übersichtlich zusammengefasst werden und einem keine Ausschreibung entgeht. Tausende Jobs, eine einzige Anlaufstelle!
Nutzen und testen auch Sie noch heute den komfortablen Service des Portals und Sie werden sehen: Der Weg zu Ihrem Traumjob in der Schweiz beziehungsweise Ihrem Traummitarbeiter von morgen ist nicht mehr lang.
Workpool AG
Stephan Egger
Walderstrasse 17
8630 Rüti
Schweiz
E-Mail: info@workpool.jobs
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Telefon: +41 44 787 01 44
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Seit über 100 Jahren bewährt: Zahnspangen
In jüngsten Zeit gab es einige Medienberichte, in denen Kieferorthopäden eine zu frühe und/oder zu lange Behandlung von Kindern mit Kiefer- oder Zahnfehlstellungen mittels Zahnspangen kritisierten. Dabei richtet sich die Kritik vornehmlich gegen die Annahme, dass Zahnspangen Parodontitis oder Karies vorbeugen. Diese Funktion erfüllen Zahnspangen in aller Regel nicht, dafür stehen der modernen Zahnmedizin natürlich andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ein starkes Argument für Zahnspangen ist jedoch, dass gerade Fehlstellungen des Kiefers in der Wachstumsphase behandelt werden sollte. Im Erwachsenenalter ist es dafür meist zu spät. Eine Behandlung mit einem guten Ergebnis kann sich je nach Art und Schwere der Fehlstellung ein paar Jahre hinziehen. Mit der Einholung zahnmedizinischen bzw. kieferorthopädischen Rats sollte daher nicht zu lange gewartet werden. Das Wachstum des Kiefer ist meist schon mit 14 Jahren abgeschlossen, bei Mädchen sogar teilweise schon früher. Und der Bedarf ist groß, denn in Deutschland sind nur fünf bis acht Prozent der Kinder und Jugendlichen mit einer perfekten Gebiss-Struktur ausgestattet. Dabei spielen nicht nur ästhetische Gründe eine Rolle. Fehlstellungen von Kiefer und Zähnen können schnell zu funktionellen Problemen führen und Schmerzen ausstrahlen.
"Eine Zahnspangen-Behandlung erst nach der Ausbildung der bleibenden Zähne zu beginnen, ist oftmals leider schon zu spät", sagt daher Daniel Abramov, Ihr Zahnarzt Hohenschönhausen in Berlin. So vielfältig die Fehlstellungen sein können, so entsprechend unterschiedlich kann auch die Zahnspangenkonstruktion ausfallen. Ein häufiger Fall ist der Kreuzbiss, wenn also wegen eines zu schmalen Oberkiefers einzelne oder mehrere Zähne der unteren Zahnreihe weiter außen als die oberen Zähne sind. Dies erzeugt einen schiefen Biss. Neben Einschränkungen beim Essen und beim Sprechen, kann diese Fehlstellung auch zu Schmerzen und Verspannungen führen. Auch der Überbiss, also eine Herausragen des Oberkiefers über den Unterkiefer hinaus, ist nicht nur ein optisches Makel, sondern bewirkt zudem eine Fehlbelastung der Zähne, des Zahnhalteapparates und des Kiefergelenks.
Ganz gleich um welche Zahn- oder Kieferfehlstellung es sich handelt, auch in diesem Bereich gilt: Je früher behandelt, desto besser die Erfolgsaussichten. Eltern sollten daher nicht zögern mit ihren Kindern entsprechende Spezialisten aufzusuchen.
P4 Die Zahnärzte
Daniel Abramov
Prerower Platz 4
13051 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@p4-zahnärzte.de
Homepage: http://www.p4-zahnärzte.de
Telefon: (030) 92 40 349-0
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Eine Stahlfertiggarage für alles von Garagenrampe.de

Einbruchhemmende Garagenausstattung von Hörmann
Je nach Nutzung des Bauwerkes enthält die Fertiggarage von Garagenrampe ein Garagentor, eine Garagentür oder ein Garagenfenster. Alle Produkte sind von der inhabergeführten Hörmann-Gruppe selbst entwickelt und produziert worden. Der Bauherr verfügt somit über ein zuverlässig hohes Qualitätsniveau. Die Bauteile sind im Kleinen wie im Großen auf eine lange Nutzungsdauer ausgelegt. Besonders bei den Schiebetoren und Rolltoren, den seitlich oder senkrecht öffnenden Sectionaltoren offenbart sich, wie gut diese auf den Betrieb mit elektrischen Garagentorantrieben ausgelegt sind. Wer sein Schiebetor zunächst manuell mit dem Schließzylinder öffnen möchte, kann jederzeit nachrüsten. Die soliden Befestigungspunkte für das Hörmann-Zubehör sind immer vorhanden. Was beruhigt, ist der mechanische Schutz gegen gewaltsames Aufhebeln des Garagentores durch Unbefugte. Der löst bei Garagendieben trotz Brechstange regelmäßig einen Reflex aus: 'Leine ziehen!' Ganz gleich, was in der Garage steht, so sind die Gegenstände keine Artikel aus einem Selbstbedienungsladen.
Gut belüftete Stahlfertiggaragen von Garagenrampe
Feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände sind ganzjährig in den gut belüfteten Stahlfertiggaragen von Garagenrampe angemessen untergebracht. Aufgrund des schmalen Luftschlitzes rund um das Garagendach staut sich keine Feuchtigkeit im Garageninneren. Somit ist zu allen Jahreszeiten für die ausreichend schnelle Verdunstung der eingebrachten Nässe gesorgt. Korrision an Metallen und Schimmelpilzkulturen wünscht sich niemand im Inneren eines Gebäude. Gestaute Feuchtigkeit bedeutet finanzielle Verluste und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zwar sind Sporen in der Außenluft Mitteleuropas immer vorhanden, doch erst ausreichende Feuchtigkeit und Wärme sorgen für das Keimen von Sporen. Auch Metalle oxidieren erst bei Wärme und Feuchtigkeit. Die Baukunst besteht darin, Wasser zu verdunsten und Wasserdampf ins Freie abzuleiten. Die Fertiggaragen von www.Garagenrampe.de genügen diesem Anspruch. Eine Beratung zu den Geschäftszeiten ist über die Festnetznummer 05222 36901 - 0 möglich.
Quellen: [1] www.ksta.de/freizeit/garagen-eine-fuer-alles,15190120,25458898.html
www.garagenshop24.de | www.garagenshop24.yatego.com | www.rakuten.de/shop/garagenshop24 | http://stores.ebay.de/Garagenshop24de | www.Garagen-Fotos.de
Dieser Pressetext ist mit Quellenangabe frei verwendbar, wenn der Text unverändert und vollständig enthalten ist. Es werden keine Lizenzbeträge beansprucht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_für_Presseverleger
Garagenrampe GmbH & Co. KG
Björn Knebel
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