GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In den meisten Testamenten setzen sich Eheleute wechselseitig als Erben und ihre Kinder im Nachzug zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Die Erbfolge scheint damit geklärt zu sein. Nicht bedacht wird dabei jedoch häufig, dass im Todesfall eines Elternteils ein Geschwisterteil seinen Pflichtteil einfordern kann.
In dieser Konstellation können erhebliche Schwierigkeiten auftauchen, welche sich in erster Linie auf den übriggebliebenen Schlusserben negativ auswirken, der sich des verbleibenden Schlusserbteils nicht sicher sein kann.
Die Problematik liegt dabei darin, dass der überlebende Elternteil grundsätzlich in der Lage ist, den ursprünglich mit dem verstorbenen Ehegatten gemeinsam festgesetzten Erbvertrag im Nachhinein abzuändern.
So lag der Fall, den kürzlich das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Az. I-15 W 134/12). Hier waren die beiden leiblichen Töchter des Ehemannes als Schlusserben eingesetzt, nach seinem Tod forderte die eine Tochter ihren Pflichtteil ein, die andere blieb als Schlusserbin übrig. Die überlebende Ehefrau änderte jedoch den Erbvertrag nachträglich zu Gunsten ihrer eigenen Tochter ab. Nach dem Tod der Ehefrau sah sich die Tochter des verstorbenen Ehemannes - also die ursprüngliche Alleinschlusserbin - nun mit der leiblichen Tochter der Ehefrau konfrontiert. Diese machte ihr nun die Erbschaft des hälftigen Schlusserbteils der ausgeschiedenen Schwester streitig.
Nach Meinung des Gerichtes hatte die ursprüngliche Schlusserbin jedoch einen Anspruch auf einen sie als A! lleinerb in ausweisenden Erbschein. Mithin wurde darauf abgestellt, dass der Verwandtschaft des Ehemannes nach dem gemeinschaftlichen Willen der Eheleute ein erbrechtlicher Vorteil zukommen sollte. Anzeichen dafür, dass der überlebende Ehegatte dies nachträglich ändern durfte, sah das Gericht in diesem Fall nicht als gegeben an.
Trotzdem könnte dies im Einzelfall auch anders gesehen werden. Zu raten ist daher, bereits bei der Verfassung des Testamentes solche Schlupflöcher auszuschließen.
Um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte nicht eigenmächtig gegen den Willen des Verstorbenen die Erbfolge abändert, sollten Ehepaare bei der Aufsetzung ihres letzten Willens alle denkbaren Konstellationen beachten. Ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt berät sie gerne, damit die von ihnen bestimmten Schlusserben im Erbfalle ohne Probleme ihre Erbschaft antreten können.
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