GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass ein Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen oder den Leasingnehmer auf die Rügeobliegenheit hinweisen müsse. Andernfalls mache sich der Leasinggeber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der Leasinggeber habe den Leasingnehmer so zu stellen, wie dieser bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche - wie bei Leasingverträgen üblich - gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ausgeschlossen wurden. Eine Information an den Leasingnehmer über die Rügeobliegenheit, sowie der Ausschluss der Rügeobliegenheit durch den Leasinggeber waren jedoch nicht erfolgt.
Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.
Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauc! hsüberl assung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.
Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines Ihnen angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft bei der Gestaltung der Verträge dergestalt, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.
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Hohenzollernring 21-23
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