In dem vorliegenden Fall soll die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, ob ein anderer Bewerber die Stelle bekommen hat und welche Kriterien dem zugrunde gelegt wurden. Nach Auffassung der Klägerin soll sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden sein. Einen Hinweis auf eine Diskriminierung habe sie aber nicht deutlich machen können. Die Entschädigungsklage der Klägerin sei deshalb ohne Erfolg geblieben.
Nicht erst in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können sich rechtliche Probleme auftun. Schon bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung können diese auftreten. Ob die Verweigerung einer Auskunft im Hinblick auf das Einstellungsverfahren beim Nachweis von Tatsachen zu berücksich! tigen se i, die eine Diskriminierung vermuten lassen, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.
Arbeitgeber sollten also bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) achten. Ein Fehler hierbei kann hohe Kosten verursachen. Bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung kann ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt behilflich sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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