Vor dem Landgericht machte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche jedoch abgewiesen wurden. Der BGH hob im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts auf und verwies zurück. Die Richter des Landgerichts müssen sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Dabei muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, als sich das entsprechende Risiko noch nicht realisiert hatte.
In seiner Begründung führte BGH an, dass die Beklagten ihre Pflichten! bezügl ich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt haben, indem sie die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt haben. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Umstände gekannt habe, die zu einer Gefährdung führen können, lasse sich nicht ableiten, dass ihr diese auch vollumfänglich bewusst waren.
Der Klägerin müsse aber eventuell ein Mitverschulden angerechnet werden, wenn sie der Pflicht sich selbst vor Schäden zu bewahren nicht nachgekommen ist. Eine solche Pflichtverletzung liege vor, wenn sie in Kenntnis der Umstände in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.
Architekten haben gegenüber ihren Auftraggebern gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Dabei beschränken sich die Beratungspflichten nicht nur auf den technischen Bereich, sondern umfassen auch offensichtliche Rechtsfragen. Architekten sollten sich von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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