Anleger der Debi Select Fonds sollten sich aber nicht weiter vertrösten lassen. Denn während die Fondsgesellschaft auf diese Weise scheinbar mehr Zeit gewinnen möchte, schreitet die Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger voran. Dass in vielen Fällen berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz vorliegen, zeigt die aktuelle Rechtsprechung. Verschiedene Gerichte haben zwischenzeitlich Prospektfehler bei diversen Debi Select Fonds erkannt. Daraus resultierend könnten die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung der Anlage gegen die Prospektverantwortlichen oder Anlageberater geltend machen. Bei der Rückabwicklung werden die Anleger so gestellt, als ob sie ihr Investment nie getätigt hätten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) sind Prospektverantwortliche und Anlageberater verpflichtet, den Anleger über alle bestehenden Risiken ihrer Anlage aufzuklären. Wie die Praxis zeigt, wurden aber Debi Select Fonds in vielen Beratungsgesprächen offenbar als sichere Altersvorsorge ohne Verlustrisiko angepriesen. Das entspric! ht nicht den Grundsätzen einer anlage- und objektgerechten Beratung.
Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Haftungsrisiken bei einer Beteiligung an einer GbR aufgeklärt werden müssen, z.B. bei einer Beteiligung an dem Fonds Debi Select Classic GbR. Denn bei einer GbR haftet der Anleger auch mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung kann selbst Jahre nach der Kündigung noch fortbestehen.
Daher sollten sich Anleger der Debi Select Fonds an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, wenn sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen. Allerdings sollten sie damit nicht lange warten, da Verjährung droht.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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