Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann durch eine heimliche Tonaufzeichnung des Arbeitnehmers während des Personalgesprächs nachhaltig gestört werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) festgestellt, dass Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen. Dieses erfahre jedoch eine empfindliche Störung, sofern der Arbeitnehmer während des Personalgesprächs Tonaufzeichnungen mittels eines Mobiltelefons mache.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bringt diese Handlung das Misstrauen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck. Dieses Misstrauen ermögliche keine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sei deshalb zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt. Bei einem Personalgespräch handele es sich indes um ein solches vertrauliches Gespräch, weshalb eine Aufzeichnung daher nur mit vorheriger Einwilligung des Arbeitgebers möglich sei.
Eine Tonaufzeichnung des Personalgespräches, ohne vorherige Einwilligung des Arbeitgebers, verwirkliche zudem den strafrechtlichen Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Verletzung kann somit für Arbeitnehmer neben der Kündigung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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